Litispendénz
(lat.), s. Rechtshängigkeit.
Litispendénz
8 Wörter, 87 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Litispendénz
(lat.), s. Rechtshängigkeit.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Litispendenz
(lat.), s. Rechtshängigkeit.
(Litispendenz), der Zustand einer streitigen Rechtssache, welcher durch die Klagerhebung eintritt. Diese Sache ist damit litigiös (rechtshängig). Nach früherm gemeinen Recht hatte die »Litigiosität« eines Anspruchs oder einer Sache die Folge, daß während der Rechtshängigkeit der Anspruch oder die Sache nicht mehr veräußert werden konnte. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 236 ff.) ist dies nicht mehr der Fall. Die Veräußerung einer streitigen Sache oder die Zession einer streitigen Forderung hat auf den Rechtsstreit keinen Einfluß. Die hat namentlich die prozessualische Wirkung, daß der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben kann, wenn während der Dauer der eine Partei ebendieselbe Streitsache anderweit anhängig macht (§ 235). Unter den privatrechtlichen Folgen der ist die Unterbrechung der Verjährung die wichtigste.