Litiskonsorten
(lat.), s. v. w. Streitgenossen, Bezeichnung für die in einer Parteirolle, sei es als Mitkläger oder als Mitbeklagte, vereinigten Personen.
Litiskonsorten
24 Wörter, 222 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Litiskonsorten
(lat.), s. v. w. Streitgenossen, Bezeichnung für die in einer Parteirolle, sei es als Mitkläger oder als Mitbeklagte, vereinigten Personen.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Litiskonsorten,
Litiskonso
rtium (lat.), s. Streitgenossenschaft. ^[= (Litiskonsortium), im Civilprozeß die Gemeinschaft mehrerer Personen (Streitgenossen, Litiskonsorte ...]
(Litiskonsorten), im bürgerlichen Rechtsstreit die in einer Parteirolle vereinigten Personen, sei es
als Kläger (Mitkläger), sei es als Beklagte (Mitbeklagte). Ob eine solche Streitgenossenschaft (Litiskonso
rtium) eintreten
soll oder nicht, das hängt in der Regel von der freien Entschließung der Klagpartei ab. Ich kann z. B. die
Erben meines verstorbenen Schuldners wegen meiner Forderung einzeln verklagen, oder ich kann diese Forderung in einer und derselben
Klage gegen die sämtlichen Erben verfolgen.
Besteht in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft, oder sind mehrere Personen aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, so können dieselben eben gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden; ja, dies kann nach der deutschen Zivil-Prozeßordnung auch schon dann geschehen, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Die Zivilprozeßordnung kennt aber auch eine notwendige Streitgenossenschaft, welche dann eintritt, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen S. gegenüber nur einheitlich festgestellt, oder wenn nach bestehender Rechtsvorschrift ein Rechtsanspruch nur von mehreren zusammen oder gegen mehrere zusammen wirksam geltend gemacht werden kann. Dies ist z. B. nach preußischem Recht bei Grundstücken der Fall, welche im Miteigentum von mehreren Personen stehen. Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht aber auch im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft jedem Streitgenossen zu; er muß aber, wenn er den Gegner zu einem Termin ladet, auch die übrigen S. laden.
Vgl. Deutsche [* 4] Zivilprozeßordnung, § 56 ff., 95, 434; v. Amelunxen, Die sogen. notwendige Streitgenossenschaft der deutschen Zivilprozeßordnung (Mannh. 1881).