Lippe
[* 2] (Fürstentum). Das Budget für 1890 beziffert die Einnahme auf 1,032,309, die Ausgabe auf 1,023,119 Mk., so daß ein Überschuß von 9190 Mk. zu erwarten ist, der für 1891 auf 43,500 Mk., für 1892 auf 36,500 Mk. veranschlagt wurde. Gegenüber dem Vorjahr ist die Einnahme um 12,000, die Ausgabe um 50,000 Mk. niedriger veranschlagt worden. Die Landesschuld betrug 810,399 Mk., war aber durch Aktivkapitalien im Betrag von 861,500 Mk. mehr als gedeckt. - Dem zum einberufenen Landtag wurde endlich das lange gewünschte und noch vom Landtag geforderte Regentschaftsgesetz vorgelegt. Dasselbe war eine dringende Notwendigkeit; denn nach dem eintretenden Tode des bereits 64 Jahre alten Fürsten Waldemar wird dessen einziger noch lebender Bruder, Prinz Alexander (geb. Fürst. ¶
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Derselbe ist jedoch seit 1871 geisteskrank und deshalb regierungsunfähig; er lebt seit 1872 in der Heilanstalt Gilgenberg
bei Baireuth.
[* 4] Das Pactum tutorium von 1667 berücksichtigt aber nur die Vormundschaft für einen unmündigen, nicht die Regentschaft
für einen kranken Inhaber des Throns. Der Gesetzentwurf bestimmte daher: »Der Fürst ist befugt, im voraus
für den Fall einen Regenten, dem das ganze Domanialeinkommen zufallen soll, aus der Zahl der successionsberechtigten volljährigen
Agnaten des Fürstenhauses zu ernennen, daß der Thronerbe Prinz Alexander zur Lippe
zur Zeit des Anfalls der Regierung an deren
eigner Übernahme durch körperliche oder geistige Schwäche verhindert sein sollte.« Die fernere Streitfrage,
ob nun die erbherrliche Linie Lippe-Biesterfeld oder Schaumburg-Lippe als nächstberechtigt anzusehen sei, wurde hierbei nicht
entschieden und nur gegen die erstere von seiten der Regierung der Umstand geltend gemacht, daß in ihr wiederholt nicht ebenbürtige
Ehen geschlossen worden seien. Es war offenbar, daß die Regierung dem Fürsten das Recht sichern wollte,
aus dem fürstlichen Hause Schaumburg-Lippe den Regenten zu ernennen und dadurch in der Erbfolgefrage eine Art Vorentscheidung
zu fällen.
Der Landtag war aber mit dieser Lösung keineswegs einverstanden und verlangte, daß dem Pactum tutorium gemäß dem Landtag durch Bestellung von Kontutoren ein Anteil an der Regentschaft eingeräumt und die Domanialfrage neu geregelt, mindestens dem Regenten nicht das ganze Einkommen aus den Domänen überlassen werde. Als demgemäß der Landtag 11. Okt. beschloß: »Eintretenden Falls ernennt der Landtag nach Analogie des § 5 der Verfassung von 1836 zwei Deputierte zur Regentschaft. Der Umfang ihrer Befugnisse bleibt gesetzlicher Feststellung vorbehalten«, zog die Staatsregierung die ganze Gesetzvorlage zurück.
Darauf nahm der Landtag ohne weitere Erörterung die Erklärung an, daß noch dringender als die Vereinbarung neuer Regentschaftsbestimmungen die verfassungsmäßige Fürsorge für den Fall erscheine, »daß nach dem Ausscheiden der jetzt regierenden Linie des Regentenhauses infolge eines länger dauernden Thronstreits zwischen den Seitenlinien der Thron [* 5] thatsächlich eine Zeitlang erledigt bleibt und damit die Thätigkeit der öffentlichen Organe lahmgelegt, der ganze Staatsorganismus in seiner Existenz zeitweilig gefährdet wird«. Die Regierung beschloß dagegen, von allen weitern Schritten zur gesetzlichen Lösung der Regentschafts-, bez. Thronfolgefrage abzusehen. Dies veranlaßte die Opposition im Landtag, der Regierung im Januar 1891 ausdrücklich ihre Mißbilligung darüber auszusprechen, daß es ihr bis jetzt nicht gelungen sei, geordnete und friedliche Zustände im Lande herzustellen.