Lieferfrist
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s. Lieferungszeit.
Lieferfrist
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Lieferfrist,
s. Lieferungszeit.
(Lieferfrist), bei Handelsgeschäften die Zeit, binnen welcher der zur Lieferung einer Ware Verpflichtete diese bewirken muß. Namentlich bei dem eigentlichen Lieferungsgeschäft (s. d.) ist die Lieferungszeit von besonderer Wichtigkeit. Sie bestimmt sich regelmäßig nach der darüber getroffenen Verabredung und im Zweifel nach den Umständen des gegebenen Falles und nach dem Handelsgebrauch (Usance). Besondere zwingende Vorschriften sind für das Transportgeschäft der deutschen Eisenbahnen in dem Betriebsreglement vom gegeben.
Hiernach hat jede Bahn für den Verkehr innerhalb ihres Bahngebiets Lieferungszeiten durch die Tarife zu veröffentlichen, welche sich aus Transport- und Expeditionsfristen zusammensetzen und welche die nachfolgenden Maximalansätze nicht überschreiten dürfen, nämlich für Eilgüter einen Tag Expeditions- und für je auch nur angefangene 225 km einen Tag Transportfrist, für Frachtgüter aber das Doppelte dieser beiden Fristen. Indessen dürfen die Bahnverwaltungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden für Messen und andre außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse »Zuschlagsfristen« publizieren, ebenso für den Fall, daß das Gut einen nicht überbrückten Flußübergang oder eine bei ¶
einem größern Ort zwischen mehreren daselbst mündenden Bahnen bestehende Verbindungsbahn zu passieren hat. Der Lauf der Lieferungszeit, welcher mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs folgenden Mitternacht beginnt, ruht für die Dauer steueramtlicher Abfertigung sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Bahnverwaltung eingetretenen Betriebsstörung. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Versäumung der Lieferungszeit entstanden ist, wie jeder andre Frachtführer, und zwar hat die Bahnverwaltung, ohne einen besondern Nachweis des Schadens verlangen zu können, für die Versäumung der Lieferungszeit bei Frachtgütern, wenn die Verspätung mehr als 1 Tag beträgt, bis zu 3 Tagen ¼, bis zu 8 Tagen ⅓ und, wenn die Verspätung mehr als 8 Tage beträgt, die Hälfte der Fracht und bei Eilgütern, wenn die Verspätung mehr als 12 Stunden beträgt, bis zu 24 Stunden ¼, bis zu 3 Tagen ⅓ und, wenn die Verspätung mehr als 3 Tage beträgt, die Hälfte der Fracht zu vergüten.
Dabei ist es aber dem Entschädigungsberechtigten unbenommen, den Nachweis eines durch die Nichteinhaltung der Lieferungszeit erlittenen höhern Schadens zu erbringen. Zulässig ist es auch, das Interesse an der rechtzeitigen Lieferung auf dem Frachtbrief zu deklarieren und zwar gegen Entrichtung eines Frachtzuschlags, in welchem Fall dann die deklarierte Summe den Maximalsatz des Entschädigungsbetrags bildet.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 326-334, 394, 397-399; Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands [* 4] vom § 28, 31, 56, 57, 69, 70. Litteratur s. Eisenbahnrecht.