Levis
notae
macula
(lat.), s. v. w.
Anrüchigkeit (s.
Infamie).
Levis notae macula
8 Wörter, 64 Zeichen
Levis
notae
macula
(lat.), s. v. w.
Anrüchigkeit (s.
Infamie).
im allgemeinen s. v. w. übler Ruf. In der Rechtswissenschaft bedeutet Anrüchigkeit oder Unehrlichkeit eine Schmälerung der bürgerlichen Ehre und demgemäß der Rechtsfähigkeit, welche die Folge gewisser Eigenschaften einer Person war. Solche Eigenschaften waren früher die uneheliche Geburt und das Gewerbe des Abdeckers (Kafillers). Im Mittelalter erstreckte sich die Anrüchigkeit sogar auf die nützlichsten Gewerbe, als: Müller, Schäfer, Weber; aber schon die Reichspolizeiverordnung von 1577 beschränkte dieselbe, und nach einem Reichsschluß von 1731 blieben nur noch der Abdecker und seine ihm beim Geschäft beistehenden Kinder sowie die unehelichen Kinder dem Makel der Anrüchigkeit unterworfen.
Die Wirkung der Anrüchigkeit bestand in der Unfähigkeit zum Eintritt in Zünfte und Korporationen, zur Ordination und zum Lehnserwerb. Nach einem Reichsschluß von 1772 konnte die Anrüchigkeit durch Ehrhaftmachung von seiten des Landesherrn aufgehoben werden. Neben dieser Anrüchigkeit im engern Sinn, welche ein rein deutschrechtliches Institut war, nehmen einige Rechtslehrer auch eine Anrüchigkeit im weitern Sinn an und begreifen unter dieser auch die Verächtlichkeit (turpitudo), welche lediglich Folge der Verurteilung durch die öffentliche Meinung wegen unsittlicher Lebensführung ist und namentlich Vagabunden, Zigeunern, Lustdirnen, Kupplern und dergleichen Klassen anhaftet. Als rechtliche Wirkungen derselben werden bezeichnet: verminderte Glaubwürdigkeiten, Unfähigkeit zum Eintritt in ehrenhafte Genossenschaften, zur Ausübung gewisser Berufsarten, zur Übernahme einer Vormundschaft u. dgl. Als ein eigentliches Rechtsinstitut ist jedoch die Verächtlichkeit nicht anzusehen, vielmehr hängen deren Wirkungen lediglich vom richterlichen Ermessen in einzelnen Fällen ab.