Leuterung
,
ein dem ältern sächsischen Prozeß eigentümliches Rechtsmittel, durch welches Abänderung des Urteils in derselben Instanz gesucht ward, in welcher es gesprochen wurde.
Indessen sollte ein andrer
Richter als
der, welcher das angefochtene
Urteil verabfaßte, über die Leuterung
erkennen, weshalb auf eine Leuterung meistens die
Akten an ein auswärtiges
Spruchkollegium versandt wurden.
Das moderne Prozeßrecht kennt das
Rechtsmittel der Leuterung
nicht mehr.