der persönliche Ruf eines Menschen.
Die Leumundserforschung ist namentlich in Untersuchungssachen von Wichtigkeit,
da es für die Beurteilung der Schuldfrage oft mit darauf ankommt, ob ein Beschuldigter einen guten oder einen bösen Leumund hat;
daher häufig Leumundszeugen vernommen und regelmäßig Leumundszeugnisse beigezogen werden.
(altdeutsch liumunt, nicht mit «Mund» zusammengesetzt, sondern
ein einheitliches Wort, das Ruf, Ruhm, Gerücht bedeutet), der Ruf, in welchem jemand steht, die Nachrede.
Die Leumundserforschung, d. h. die Erörterung des bisherigen Lebenswandels eines Angeschuldigten
oder auch eines Zeugen und seines moralischen Charakters, ist ein wichtiger Akt des Untersuchungsprozesses. Schon das alte deutsche Recht
gab viel auf den guten oder übeln Ruf, der dem Angeklagten vorherging, und der Prozeß mit Tortur hieß später «richten auf
Leumund», d. h. auf Indizien. Auch im heutigen Strafprozeß werden mit dem Angeklagten und dessen Lebensgange genau bekannte Personen
als Leumundszeugen vernommen. Die häufig angewendete Einforderung von Berichten der Ortsbehörden ist nur ein ungenügendes
Ersatzmittel, das jedoch im Vorverfahren zulässig ist. Im Hauptverfahren ist nach §. 255 der Deutschen Strafprozeßordnung
die Verlesung von Leumundszeugnissen unstatthaft.