Leihe
,
bäuerliche
(Erbleihe
), ein dingliches Nutzungsrecht an Bauerngütern s.
Kolonat.
Leihe,
bäuerliche
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Leihe,
bäuerliche
(Erbleihe
), ein dingliches Nutzungsrecht an Bauerngütern s.
Kolonat.
(lat., »Bebauungsrecht«, Kolonatrecht,
Erbpachtrecht, Erbleihe
, Leihe, Erbbestandrecht, Erbfestenrecht, Meierrecht, Erbzinsrecht), allgemeine Bezeichnung für die
(regelmäßig erblichen) Besitz- und Nutzungsrechte an Bauerngütern; Kolone (Kolonist), der Inhaber derartiger bäuerlicher
Gutsrechte. Während nämlich heutzutage die Bauerngüter in der Regel im vollen Eigentum des Besitzers stehen, war dies im
Mittelalter und bis in die neuere Zeit keineswegs der Fall (s. Erbpacht).
Dieselben waren vielfach den Bauern von den Gutsherren unter Anwendung lehnrechtlicher Grundsätze verliehen und die Rechte der Besitzer alsdann nach Lehnrecht zu beurteilen; hier und da hatte auch das römisch-rechtliche Institut der Emphyteuse (s. d.), besonders bei Kirchengütern, Anwendung gefunden. Daneben aber kamen zahlreiche Nutzungsrechte an Bauerngütern vor, welche nach Landrecht zu beurteilen waren, und welche man eben unter der Gesamtbezeichnung Kolonat zusammenfaßt. Im einzelnen waren diese Rechte ebenso mannigfaltig wie die Bezeichnungen derselben (s. Bauerngut).
Dahin gehören namentlich die erblichen Laten- oder Hobgüter am Niederrhein und in Westfalen,
[* 3] die ebenfalls erblichen Meiergüter
in Niedersachsen und in Westfalen, die Schillingsgüter im Lüneburgischen und in der Grafschaft Hoya,
die
Erbpachtgüter in Sachsen,
[* 4] Thüringen und Österreich,
[* 5] die Festegüter in Schleswig-Holstein,
[* 6] die nicht erblichen Fallgüter oder
Schupflehen in Schwaben, die Todbestände in Baden,
[* 7] die Leibrechtsgüter in Bayern
[* 8] und Österreich (die beiden letztern ebenfalls
nicht erblich), die Landfiedelleihen
in Oberhessen (nicht erblich im Solmsischen), die Laßgüter in der
Mittelmark (nicht erblich in Sachsen) und die sogen. Herrengunst in Bayern; letzteres die Bezeichnung für Güter, die auf freien
Widerruf des Gutsherrn verliehen waren.
Das Rechtsverhältnis zwischen Gutsherren und Kolonen bestimmte sich bei allen diesen Gütern im einzelnen nach den bei der Verleihung etwa aufgenommenen Urkunden (Leihbrief, Meierbrief) sowie nach den im vorigen Jahrhundert hierüber ergangenen Ordnungen (Meier-, Erbpachtsordnungen), endlich nach lokalem und partikulärem Gewohnheitsrecht. Die Grundzüge des Rechtsinstituts sind im großen und ganzen überall dieselben: ein sogen. Obereigentum (Dominium directum) des Gutsherrn, ein nutzbares Eigentum des Kolonen (Dominium utlle);
der Kolone hatte die auf dem Gut ruhenden Lasten zu tragen;
Veräußerungen ohne Zustimmung des Gutsherrn waren nichtig;
das Gut haftete nicht ohne weiteres für die Schulden des Kolonen;
dieser war zu sorgfältiger Bewirtschaftung des Gutes verpflichtet und konnte im entgegengesetzten Fall »abgemeiert« werden (s. Abmeierung).
Gewöhnlich
hatte der Kolone beim Antritt der Erbleihe
eine Abgabe (Handlohn, Laudemium, Weinkauf, Ehrschatz) an die Gutsherrschaft
zu entrichten; zuweilen war auch eine sogen. Baulebung (s. d.) üblich; ebenso war hier die sogen.
Interimswirtschaft (s. d.) gebräuchlich. Die moderne Gesetzgebung hat jedoch mit der ehemaligen Rechtsanschauung vom sogen.
geteilten Eigentum gebrochen und an die Stelle der bäuerlichen
Nutzungsrechte das volle Eigentumsrecht
des Besitzers gesetzt (s. Ablösung).
Vgl. Koken, Die rechtlichen Grundideen des deutschen Kolonats (Holzmind. 1844);
Pfeiffer, Deutsches Meierrecht (Kass. 1848);
Busch, Beiträge zum Meierrecht (Hildesheim [* 9] 1855).