Lehnstamm
,
ein
Kapital, das dem zur
Lehnsfolge Berechtigten, gewöhnlich den jüngern
Söhnen zur
Abfindung ausgesetzt
wird, so daß sie den Zinsgenuß haben und den Lehnstamm
auf ihre lehnsfolgefähigen Nachkommen vererben, dafür aber
das Lehnsgut dem ältern
Bruder, der den Lehnstamm
gewährt, und dessen lehnsfolgefähigen Nachkommen allein belassen.