Lehn
sfolge,
der Eintritt eines neuen
Vasallen nach dem Abgang, namentlich dem
Tode des bisherigen. Nach langobard.
Lehnsrecht
sind beim
Tode des Lehn
sbesitzers als dessen Nachfolger im
Lehn berufen die lehn
sfähigen
Abkömmlinge des zuerst Beliehenen,
an erster
Stelle die
Abkömmlinge des letzten Besitzers unter Eintritt der
Abkömmlinge eines vorverstorbenen
Descendenten in dessen
Stelle, sodann die lehn
sfähigen Seitenverwandten unter Bevorzugung der nächsten Linie und in dieser
des nächsten
Grades (Linealgradualsystem). Oft wurde das
Lehn einem gegen eine
Abfindung der übrigen überlassen, welche alsdann
bis zum Abgang der besitzenden Linie ausgeschlossen blieben. Nach deutschem
Recht waren nur die
Söhne
eines
Vasallen berufen, nicht alle vom ersten Erwerber abstammenden Seitenverwandten, doch wurde ein Successionsrecht derselben
durch eine Gesamtbelehnung
geschaffen, über Kognatensuccession s. Weiberlehn
und Kunkellehn.
Die Allodialerbschaft des letzten Besitzers steht mit der Lehnserbschaft in keinem Zusammenhange. Fallen
[* 2] beide an verschiedene
Personen, so tritt die Sonderung des
Lehns vom
Erbe ein. Ein Descendent als Lehnsfolger
haftet für die
Schulden des letzten Besitzers auch mit dem
Lehn, soweit er nicht durch die Wohlthat des Inventars geschützt ist, nach Partikularrechten,
wenigstens mit den Lehnsfrüchten, auch wenn er nicht Allodialerbe des
Vaters geworden ist. Die
Rechte des Lehnsherrn und der
Seitenverwandten werden dadurch nicht beeinträchtigt. Ein Seitenverwandter haftet, wenn er als ein Lehnsfolger
eintritt, für Schulden seines Vorgängers nur, wenn er oder sein
Ascendent sie konsentiert hat, oder aus besonderm
Grunde,
z. B. weil ein aufgenommenes
Kapital in das
Lehn verwendet ist; ebenso hat er die Verpflichtung, die
Töchter des letzten Besitzers
zu alimentieren und auszustatten. Das sind die
Lehnschulden im Gegensatz zu den übrigen Schulden
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mehr
des letzten Besitzers, den Allodialschulden, für welche das Lehn in der Hand [* 4] eines Seitenverwandten nicht, sondern nur das Allodialvermögen des Schuldners haftet. Veräußerungen von Lehnstücken, welche ohne seinen oder eines Ascendenten Konsens vorgenommen sind, revociert der in das Lehn folgende Seitenverwandte, nach Partikularrechten auch der Descendent, wenn er nicht Allodialerbe geworden ist.