Lehnserneu
erung,
die neue Belehnung, welche bei Änderungen in der Person des Herrn (Herrenfall, Thronfall) und des Vasallen (Lehnsfall) auf innerhalb Jahr und Tag einzureichende Mutung des Vasallen nach Ableistung des Lehnseides eintritt.
Das
Recht der
Lehnserneu
erung war für den Lehnsherrn ein Ersatz der frühern Nichtvererblichkeit der
Lehn.