Lehnschulden
,
s. Lehnsfolge.
Lehnschulden
3 Wörter, 29 Zeichen
Lehnschulden,
s. Lehnsfolge.
der Eintritt eines neuen Vasallen nach dem Abgang, namentlich dem Tode des bisherigen. Nach langobard. Lehnsrecht sind beim Tode des Lehnsbesitzers als dessen Nachfolger im Lehn berufen die lehnsfähigen Abkömmlinge des zuerst Beliehenen, an erster Stelle die Abkömmlinge des letzten Besitzers unter Eintritt der Abkömmlinge eines vorverstorbenen Descendenten in dessen Stelle, sodann die lehnsfähigen Seitenverwandten unter Bevorzugung der nächsten Linie und in dieser des nächsten Grades (Linealgradualsystem). Oft wurde das Lehn einem gegen eine Abfindung der übrigen überlassen, welche alsdann bis zum Abgang der besitzenden Linie ausgeschlossen blieben. Nach deutschem Recht waren nur die Söhne eines Vasallen berufen, nicht alle vom ersten Erwerber abstammenden Seitenverwandten, doch wurde ein Successionsrecht derselben durch eine Gesamtbelehnung geschaffen, über Kognatensuccession s. Weiberlehn und Kunkellehn.
Die Allodialerbschaft des letzten Besitzers steht mit der Lehnserbschaft in keinem Zusammenhange. Fallen [* 3] beide an verschiedene Personen, so tritt die Sonderung des Lehns vom Erbe ein. Ein Descendent als Lehnsfolger haftet für die Schulden des letzten Besitzers auch mit dem Lehn, soweit er nicht durch die Wohlthat des Inventars geschützt ist, nach Partikularrechten, wenigstens mit den Lehnsfrüchten, auch wenn er nicht Allodialerbe des Vaters geworden ist. Die Rechte des Lehnsherrn und der Seitenverwandten werden dadurch nicht beeinträchtigt. Ein Seitenverwandter haftet, wenn er als ein Lehnsfolger eintritt, für Schulden seines Vorgängers nur, wenn er oder sein Ascendent sie konsentiert hat, oder aus besonderm Grunde, z. B. weil ein aufgenommenes Kapital in das Lehn verwendet ist; ebenso hat er die Verpflichtung, die Töchter des letzten Besitzers zu alimentieren und auszustatten. Das sind die Lehnschulden im Gegensatz zu den übrigen Schulden ¶
des letzten Besitzers, den Allodialschulden, für welche das Lehn in der Hand [* 5] eines Seitenverwandten nicht, sondern nur das Allodialvermögen des Schuldners haftet. Veräußerungen von Lehnstücken, welche ohne seinen oder eines Ascendenten Konsens vorgenommen sind, revociert der in das Lehn folgende Seitenverwandte, nach Partikularrechten auch der Descendent, wenn er nicht Allodialerbe geworden ist.