Lehnrecht
,
im subjektiven Sinn das einer Person an einer fremden Sache zustehende erbliche Nutzungsrecht, welches ursprünglich vom Eigentümer gegen das Versprechen der Treue verliehen wurde;
im objektiven Sinn der Inbegriff der über die Lehnsverhältnisse geltenden Rechtsgrundsätze. Vgl. Lehnswesen.