Legitimation
Herstellung der Rechtmäßigkeit, Nachweis der
Zuständigkeit; bei unehelichen
Kindern der
Akt, wodurch dieselben ehelich gebornen
gleichgestellt werden. Diese Legitimation
erfolgt durch nachherige
Ehe zwischen dem
Vater und der
Mutter des unehelichen
Kindes (legitimatio
per subsequens matrimonium), aber auch durch
Konzession des
Regenten (legitimation
per rescriptum principis) auf Gesuch
des
Vaters oder, wenn dieser seinen
Wunsch im
Testament ausgedrückt hat, des
Kindes oder der
Mutter (legitimation
per
testamentum).
Eine Hauptfolge dieser beiden
Arten der ist die Entstehung der väterlichen
Gewalt des Erzeugers über
sein uneheliches
Kind und ein gegenseitiges
Erbrecht des
Vaters und des
Kindes. Ein eigentümliches
Institut des deutschen
Rechts
des
Mittelalters war die sogen. Legitimatio
ad honores (legitimation
minus plena, legitimation germanica),
womit man die Aufhebung des Makels, welcher auf der unehelichen
Geburt haftete, bezeichnete, und die den
Legitimierten
fähig machte, in
Zünfte u. dgl. einzutreten.
Statistische
Erhebungen über die Legitimation
unehelicher
Kinder wurden bisher nur vom
Ausland bekannt. In
Österreich,
[* 2] wo im allgemeinen 14 Proz.
der gebornen
Kinder, in den Alpenländern mehr, in
Kärnten sogar 46 Proz. auf die unehelichen entfallen,
hat man neuerdings die Nachweisungen angeordnet, ebenso in
Berlin
[* 3] seit 1882. In
Belgien
[* 4] wurden 44,8 Proz., in
Frankreich 24,4
Proz., in den englischen
Städten, speziell in
London,
[* 5] 17,5, bez. 20 Proz.
der unehelich Gebornen legitimiert.
Im Prozeßwesen bezeichnet Legitimatio
ad praxim den
Beweis, daß eine
gewisse
Person von
Staats wegen ermächtigt ist, streitenden
Parteien als
Rechtsanwalt zu dienen; Legitimation
ad processum die vom
Rechtsanwalt
durch
Übergabe der
Vollmacht beizubringende Bescheinigung, daß die
Partei ihn mit
Führung des
Prozesses beauftragt hat; Legitimation
ad
causam den nötigen Falls vom Kläger zu liefernden Nachweis, daß gerade er der rechte Kläger (sogen.
Aktivlegitimation
) und gerade der in Anspruch Genommene der rechte Beklagte (sogen. Passivlegitimation
)
sei. Im Polizeiwesen versteht man unter einen Vorweis, welcher nicht alle Erfordernisse und
Eigenschaften eines
Passes hat,
aber doch ebenfalls dazu dient, sich auszuweisen (vgl.
Paß).
[* 6] Die deutsche
Gewerbeordnung macht den
Gewerbebetrieb im Umherziehen
von der
Ausstellung eines Legitimations-
oder Wandergewerbescheins abhängig (s.
Gewerbegesetzgebung, S. 294).