Leckage
(spr. -ahsche, frz. coulage; engl.
leakage, im Frachtverkehr der
Verlust, der an flüssigen, in Gebinden versandten Waren ohne erkennbare
Beschädigung der Gebinde entsteht. Für die gewöhnliche Leckage
, d. h. für den
Verlust, welcher infolge von
Verdunstung, Sickern durch die Fugen der Gebinde u. s. w. regelmäßig vorkommt, haftet
der
Verfrachter nicht (Art. 607 des Handelsgesetzbuches und §. 59 des Gesetzes über
Binnenschiffahrt vom
Auch dem Seeversicherer fallen nach Art. 825 des Handelsgesetzbuches die durch die gewöhnliche Leckage
entstandenen
Schäden nicht zur Last. Für außergewöhnliche Leckage
haften dagegen
an sich der
Verfrachter und Versicherer; jedoch wird auch
in diesem Falle die Haftung des letztern durch den §. 106 der
Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen eingeschränkt.
Ist das
Konnossement mit der
Klausel
«Frei von Leckage»
versehen, so ist der
Verfrachter bis zum
Beweise des Verschuldens des Schiffers
oder einer
Person, für welche der
Verfrachter verantwortlich ist, von der Haftung für jede Leckage
befreit.