Laufende
Rechnung
, s. v. w.
Kontokorrent (s. d.).
Laufende Rechnung
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Laufende
Rechnung
, s. v. w.
Kontokorrent (s. d.).
(ital. Conto corrente, franz. Compte-courant, engl. Account current), die laufende Rechnung, welche der Kaufmann mit seinem Geschäftsfreund dadurch führt, daß er die denselben betreffenden Eintragungen aus dem Memorial auf ein besonderes Blatt [* 3] (Conto) des Haupt- oder Kontokorrentbuchs überträgt. Auf der linken Seite werden unter Soll (Debet) die von ihm dem Geschäftsfreund gemachten Leistungen, auf der rechten Seite unter Haben (Credit) die ihm von diesem gemachten Leistungen eingetragen.
Sobald das Kontokorrent abgeschlossen wird, was regelmäßig am Jahresschluß, im Bankgeschäft beim Abschluß jedes Halbjahrs geschieht,
werden beide Seiten summiert und der Unterschied der Summen derjenigen Seite, welche die geringere Summe aufweist, als Vortrag
(Saldo, ital. saldo, franz. solde, engl.
balance) gutgeschrieben, so daß anscheinend beide Seiten gleiche Summen aufweisen. Nach Abschluß des
Kontokorrents wird die neue Rechnung (conto nuovo) mit Eintrag des Saldo aus der alten Rechnung
(conto vecchio) auf der entgegengesetzten
Seite eröffnet.
Das abgeschlossene Kontokorrent teilt man dem Geschäftsfreund in einer Abschrift, die auch Kontokorrent genannt und mit Datum und Unterschrift versehen wird, zur Anerkennung mit. Die am Schluß desselben beigefügte Klausel S. E. et O. (salvo errore et omissione, d. h. unter Vorbehalt von Irrtümern und Auslassungen) ist unwesentlich; auch die Anerkennung des Kontokorrents durch den Geschäftsfreund schließt nach Art. 249 des Handelsgesetzbuchs den Nachweis von Irrtum und Betrug nicht aus.
Außer den aus dem Memorial zu übertragenden Posten werden auf dem Kontokorrent Zinsen, Provision (s. d.), Kourtage, Porto und sonstige
Spesen gebucht. Die zu berechnende Provision wird gewöhnlich bei Eröffnung des Geschäftsverkehrs festgesetzt. Dieselbe wird
nur von einer Seite und zwar meist von derjenigen des größern Betrags mit Abzug der Frankoposten (Posten,
für die keine Provision zu bezahlen, oder für welche eine solche bereits angerechnet wurde, dann der Saldo der vorigen Rechnung
)
je nach dem Umfang des Geschäftsverkehrs in der Höhe von 1/10-1/8 Proz. und mehr berechnet.
Kourtage (in Deutschland
[* 4] gewöhnlich 1 pro Mille) kommt nur für solche Posten in Anrechnung, welche die Vermittelung
eines Maklers nötig machen. Der Zinsfuß richtet sich nach getroffener Übereinkunft. Er ist 1) für beide Teile (im Soll und
im Haben der Rechnung
) gleich hoch, oder 2) er ist für beide gleich, doch bringt der Kontokorrentgeber, wenn sein
Kommittent im Lauf der Rechnung
im Guthaben bleibt, für letzteres keine Zinsen in Anrechnung, oder 3) der
Bankier berechnet niedrigere Zinsen, solange er Schuldner, höhere, solange er im Vorschuß ist.
Sind Zinsen nicht ausdrücklich vereinbart, so kommt die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs (Art. 287-293) in Anwendung. Nach derselben können, wenn nichts andres bedungen ist, Zinsen zu 6 Proz. von allen Forderungen und Handelsgeschäften nach erfolgter Mahnung und von Kaufleuten von allen Darlehen, Auslagen, Vorschüssen und Verwendungen vom Augenblick der Leistung an, von Kaufleuten untereinander überhaupt von jeder fälligen Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften wie auch vom Überschuß eines abgeschlossenen Kontokorrents gefordert werden, wenn auch darunter schon Zinsen enthalten sind. ¶
Bei der Berechnung
der Kontokorrentzinsen wird entweder, wie in England und Holland, die wirkliche Zahl der Tage unterstellt,
welche Jahr und Monat zählen, oder es wird, wie in Deutschland üblich, der Zinsfuß für 360 Tage und bei Ermittelung der Zeit
der Monat zu 30 Tagen genommen. Die Zinsen werden entweder für jeden einzelnen Betrag besonders ausgerechnet
und dann summiert, od. man wendet hierfür die Rechnung
mit Zinszahlen (Nummern) an. Ist das Kapital = k, die Zahl der Tage,
für welche Zinsen zu berechnen, = z, der Zinsfuß = p/100, so ist der Zinsbetrag des einzelnen Postens = k z/360 ·
p/100.
Ist nun der Zinsfuß für alle Posten gleich hoch, so läßt sich die Rechnung
dadurch abkürzen, daß man bei den einzelnen
Posten das Kapital k mit der Zahl der Tage z multipliziert, die zwei letzten Stellen abschneidet, bei der Methode mit abgekürzten
Nummern einfach streicht, dann alle Produkte (Zinszahlen) zusammenzählt und die Summe derselben durch den
sogen. Zinsdivisor (360/p) dividiert. Die Zinsbemessung erfolgt nach folgenden drei Methoden, von denen die ersten beiden,
sofern nur ein Zinssatz unterstellt wird, die Anwendung der Zinszahlen gestatten.
1) Die progressive, fortschreitende oder deutsche Abschlußmethode. Bei derselben rechnet man die Zinsen vom Verfalltag des Postens an vorwärts bis zum Abschlußtag des Kontokorrents. Kommen hierbei Posten vor, welche erst nach diesem Tag verfallen, so werden die diesen weitern Tagen entsprechenden Zinszahlen mit roter Tinte vorgetragen.
2) Die retrograde, rückschreitende oder Epochemethode. Dieselbe diskontiert sämtliche Posten auf einen gemeinschaftlichen Anfangstermin und berechnet dann vom Kapitalsaldo (Unterschied zwischen Soll- und Habensumme) die Zinsen von diesem Termin an bis zum Abschlußtag. Diese Methode gestattet, ein für den allgemeinen Abschlußtag vorbereitetes Kontokorrent auch an einem beliebigen andern Tag abzuschließen. Auch kommen die roten Zinszahlen, mit Ausnahme von ältern Posten, in Wegfall.
3) Die in Frankreich übliche skalische Zinsrechnung oder Staffelrechnung. Bei derselben werden die Zinsen je von dem Datum einer Buchung bis zu demjenigen der nächstfolgenden besonders berechnet. Diese Methode ist zwar umständlich und erfordert eine besondere Zinsennote, welche dem Kontokorrent beizufügen ist; doch ist sie ausschließlich anwendbar, wenn im Lauf wechselnde Zinsfüße in Anrechnung kommen, insbesondere wenn ein höherer Zinssatz berechnet wird, solange der Saldo im Soll erscheint, ein niedrigerer, solange derselbe im Haben steht.
Das Kontokorrentverhältnis kann sowohl ein einseitiges als ein wechselseitiges sein. Letzteres ist der Fall, wenn zwei Geschäfte sich gegenseitig Konten eröffnen und Aufträge erteilen. Jedes Haus bucht dann die Geschäfte, zu denen es dem andern Auftrag erteilt, auf dem conto mio (nostro), und die, zu denen es den Auftrag von dem andern erhält, auf dem conto suo (loro). Ein einseitiges Kontokorrentverhältnis kommt insbesondere bei dem sich immer mehr ausbreitenden Kontokorrentverkehr von Banken mit solchen Kunden vor, welche jenen Gelder zur Verwaltung anvertrauen.
Näheres über diese Kontokorrentgeschäfte s. unter Banken, S. 324. Rechtlich ist das gesamte Kontokorrentverhältnis derart als unteilbares Ganze aufzufassen, daß, wenn nichts andres verabredet ist, die Einzelforderungen nicht als selbständige gelten und darum auch nicht besonders gegeneinander kompensiert werden (Artikel 291 des Handelsgesetzbuchs).
Vgl. Rothschilds »Taschenbuch für Kaufleute«; Schiebe-Odermanns »Kontorwissenschaft«; Röhrich, Die laufende Rechnung oder das Kontokorrent (3. Aufl., Leipz. 1873);
Creizenach, Der kaufmännische in seiner rechtlichen Bedeutung (Mainz [* 6] 1873);
Wenzely, Die Kontokorrent-Zinsrechnung
(Chemn. 1880);
Trempenau, Das kaufmännische Kontokorrent (Leipz. 1883);
Levy, Der Kontokorrentvertrag (deutsch von Rießer, Freiburg [* 7] 1884).