Landstände
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s. Volksvertretung.
Landstände
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Landstände,
s. Volksvertretung.
Volkssouveränität - Vo
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Seite 16.272.(Volksrepräsentation), die Stellvertretung des gesamten Volkes durch hierzu berufene Vertreter (Abgeordnete, Deputierte, Landstände, Mandatare, Repräsentanten, Landtag, Gesetzgebender Körper), durch welche die Regierten das Recht der Mitwirkung ausüben, welches ihnen der Regierung gegenüber in Ansehung wichtiger Regierungshandlungen, namentlich bezüglich der Gesetzgebung, zusteht. Die Volksvertretung der modernen Repräsentativverfassung (Repräsentativsystem) in der konstitutionellen Monarchie unterscheidet sich von dem ständischen System, welches früher verbreitet war, dadurch, daß nach letzterm nur Vertreter gewisser Stände (»Landstände«),
und zwar meistens nur mit beratender Stimme, von der Regierung zugezogen wurden (landständisches System), während die Volksvertretung im Sinn und nach den Bestimmungen der neuern Verfassungsurkunden eine Vertretung des Volkes in seiner Gesamtheit bezweckt, so daß die Abgeordneten keineswegs nur als Vertreter ihres Standes oder ihres Wahlkreises erscheinen, auch an Instruktionen seitens ihrer Wähler nicht gebunden sind (parlamentarisches, konstitutionelles System).
Dasselbe gilt von der repräsentativen Demokratie (s. d.) im Gegensatz zur unmittelbaren (antiken) Demokratie, in welch letzterer das Volk selbst unmittelbar in der Volksversammlung die Regierungsgewalt ausübt. In den größern Staaten besteht dabei nach dem Vorgang Englands die Einteilung der in zwei repräsentative Körperschaften (Zweikammersystem, im Gegensatz zum Einkammersystem der Kleinstaaten), von denen nur die Zweite Kammer (Unterhaus, Abgeordnetenhaus, Volkskammer) lediglich aus Wahlen der Staatsbürger hervorgeht, während die Erste Kammer (Oberhaus, Herrenhaus, Pairskammer) auf Grund von Ernennungen seitens der Krone, auf Grund ständischer Wahlen und besonderer Notabilität oder vermöge erblichen Rechts (Standesherren) zusammengesetzt wird. So bildet die letztere ein konservatives Gegengewicht der Zweiten Kammer gegenüber, indem zugleich durch das Zweikammersystem dem Bedürfnis einer gründlichen und wiederholten Erörterung der politischen Fragen durch zwei verschiedene Körperschaften, der Wahrung begründeter ständischer Interessen Rechnung getragen und das Majoritätsprinzip, welches der Abstimmung in den Kammern selbst zu Grunde liegt, gemildert werden soll.
Preußen
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Preußen.Die deutsche Reichsverfassung hat das Zweikammersystem trotz des Dualismus von Bundesrat und Reichstag nicht angenommen, da die Mitglieder des Bundesrats lediglich Vertreter der verbündeten Staatsregierungen sind. Obgleich übrigens das ständische System aufgegeben, ist doch die Bezeichnung Stände (Landstände) für die Landtage geblieben, deren Angehörige auch als Landboten im Gegensatz zu den Reichsboten, d. h. den Mitgliedern des Reichstags, bezeichnet werden. Die Art und Weise, wie die Wahlen zur Volksvertretung zu erfolgen haben, ist durch besondere Wahlgesetze bestimmt (s. Wahl). Über die Volksvertretungen der einzelnen Staaten vgl. die betreffenden Artikel (z. B. Frankreich, Preußen [* 3] etc.) und den Artikel »Reichstag«.