Titel
Landschaften
(landwirtschaftliche Kreditvereine), gewisse landwirtschaftliche genossenschaftliche Immobiliarkreditanstalten, welche zuerst in Preußen [* 2] entstanden. Die erste Landschaft war die Schlesische, 1769 und 1770 gegründet, um die in den Kriegszeiten verschuldeten Rittergutsbesitzer, welche nur noch zu sehr hohen Zinsen hypothekarische Darlehen bekommen konnten, vor dem Ruin zu bewahren. Ein Kaufmann Bühring in Berlin [* 3] hatte 1767 den ersten Plan entworfen, auf den Antrag des Großkanzlers v. Cramer wurden 1769 sämtliche ritterschaftliche Güter der Provinz Schlesien [* 4] unter dem Namen »Schlesische Landschaft« zu einer Zwangsgenossenschaft für den Immobiliarkredit vereinigt; unterm 9./15. Juli 1770 wurde das Schlesische Landschafts-Reglement erlassen. Der Wert jedes Gutes wurde nach bestimmten Taxgrundsätzen ermittelt. Bis zur ¶
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Hälfte dieses Wertes erhielt der Besitzer auf den Inhaber lautende Hypothekenbriefe (Pfandbriefe), für welche sein Gut haftete, die Landschaft (d. h. der gesamte Grundbesitz des Kreditvereins) aber Bürge war und die Zinsen an den Gläubiger zahlte. Der Schuldner zahlte seine Zinsen mit einem Zuschlag für die Verwaltungskosten an die Landschaft. Durch Verkauf der auf geringere Summen ausgestellten Pfandbriefe verschaffte sich der Grundbesitzer das nötige Kapital.
Auf diese Weise wurden Wertpapiere geschaffen, welche eine große Sicherheit boten, als Inhaberpapiere aber viel beweglicher
als die gewöhnlichen, auch die sichersten Hypothekenbriefe waren und Börsenpapiere wurden. Später wurden die individuellen
Pfandbriefe landschaft
liche Pfandbriefe, für welche die Gesamtheit der in der Landschaft vereinigten Güter
solidarisch haftete. Nach dem Vorbild der Schlesischen Landschaft entstanden später auch in andern Provinzen Landschaften
Ursprünglich
umfaßte jede Landschaft, wie die Schlesische, nur die in derselben belegenen, zur Ritterschaft gehörigen Güter.
Später haben einzelne auch auf bäuerliche Güter den Verband
[* 6] ausgedehnt oder für dieselben besondere
landschaftliche Grundkreditvereine gegründet. Die Landschaften
sind örtlich begrenzte Kreditgenossenschaften für den Immobiliarkredit
ihrer Mitglieder, welche den Mitgliedern hypothekarische Darlehen geben und sich die Mittel dafür durch Ausgabe von verzinslichen
Pfandbriefen verschaffen, für welche die Güter aller Mitglieder der Landschaft solidarisch haften.
Der frühere Beitrittszwang besteht nicht mehr. Sie geben auch Darlehen in Pfandbriefen und überlassen dem Schuldner den Verkauf derselben. Die Darlehen sind unkündbar; eine Verpflichtung zur Amortisation ist nicht unbedingtes Erfordernis. Die Summe der Pfandbriefe darf den Betrag der Hypothekenforderungen nicht übersteigen. Jede Landschaft hat ihre besondern Prinzipien, nach welchen sie die zu beleihenden Güter abschätzt, und nach denen sie die Höhe des zu gewährenden Darlehens bemißt.
Die Landschaften
sind staatlich konzessioniert, stehen unter Staatsaufsicht, verwalten aber im übrigen ihre Angelegenheiten
selbständig; die zu ihnen gehörenden Mitglieder wählen aus sich ihre Vertretungskörper, welche dann wieder die mit der
Verwaltung der Landschaft sowie die mit dem Taxationsgeschäft zu betrauenden Personen zu bestimmen haben.
Die Abschätzung der zu beleihenden Güter erfolgt demgemäß von angesessenen, ortskundigen Landwirten, welche als solche
ein Interesse daran haben, daß das berechtigte Kreditbedürfnis nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befriedigt wird,
und welche anderseits als Mitglieder der Landschaft bestrebt sein müssen, zu verhüten, daß die Landschaft
nicht durch übermäßige Kreditgewährung Verluste erleidet. Da die landschaftliche Taxe eine Kredittaxe ist, so ist der bei
ihr ermittelte Gutswert in der Regel niedriger als der Verkaufswert, im Durchschnitt um ein Drittel, zuweilen noch mehr. Die
meisten Landschaften
gewähren Darlehen bis zu höchstens zwei Dritteln des so taxierten Wertes, d. h. durchschnittlich
bis zur Hälfte des wirklichen Kaufwertes.
In Preußen bestehen zur Zeit folgende Landschaften
, resp. den Landschaften
nachgebildete
Kreditanstalten:
1) Die Schlesische Landschaft, seit 1770. Königliche [* 7] Erlasse von 1867 und 1872 gaben ihr das Recht, auch die nicht landschaftlich inkorporierten Güter zu beleihen, sofern dieselben einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 30 Mk. gewähren und einen Kredit von mindestens 150 Mk. rechtfertigen.
Vgl. v. Görtz, Die Verfassung und Verwaltung der schlesischen Landschaft (Bresl. 1886).
2) Die Kur- und Neumärkische Landschaft, seit 1777, für die ritterschaftlichen Güter der Kurmark und Neumark. Daneben entstand 1869 die Neue Brandenburgische Kreditanstalt unter Verwaltung der Haupt-Ritterschaftsdirektion für die vom ritterschaftlichen Verband ausgeschlossenen Güter der Kurmark und Neumark, welche einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. aufweisen.
3) Die Pommersche Landschaft, seit 1781, für bestimmte, einst adlige Güter. 1871 wurde daneben der Pommersche Land-Kreditverband gegründet für die nicht zur Landschaft gehörigen Güter, welche einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 240 Mk. gewähren.
4) Die Westpreußische Landschaft, seit 1787, für ehemals adlige Güter. Als besondere, für andre Güter der Regierungsbezirke Marienwerder [* 8] und Danzig [* 9] mit landschaftlichem Taxwert von 45,000 Mk. bestimmte Kreditanstalt wurde daneben 1861 die Neue Westpreußische Landschaft errichtet.
5) Die Ostpreußische Landschaft, seit 1788. Im J. 1808 erhielt sie die Befugnis, ihre Wirksamkeit auch auf bäuerliche Güter mit einem Wert von mindestens 1500 Mk. auszudehnen.
6) In der Provinz Posen [* 10] wurde 1821 die Posensche Landschaft für die adligen Güter des Großherzogtums Posen mit einem Taxwert von mindestens 15,000 Mk. errichtet, die ihr erteilte Konzession erreichte 1877 ihr Ende und wurde nicht wieder erneuert. 1857 aber wurde neben jener der Neue Kreditverein für die Provinz Posen gebildet, welcher seine Wirksamkeit ursprünglich nur auf die nicht zur alten Landschaft gehörigen Güter mit einem Taxwert von mindestens 15,000 Mk. erstreckte, dieselbe später aber auch auf jene Güter ausdehnte, jetzt auf alle Güter mit Taxwert von mindestens 6000 Mk. 7) Der landschaftliche Kreditverband der Provinz Sachsen, [* 11] seit 1864, für alle in der Provinz gelegenen land- oder forstwirtschaftlich benutzten Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. 8) Die landschaftliche Kreditanstalt für das Markgrafentum Ober- und Niederlausitz, seit 1865, für alle im Bezirk belegenen Güter, welche einen landschaftlichen Taxwert von mindestens 300 Mk. haben.
9) Die Landschaft der Provinz Westfalen, [* 12] seit 1877, für land- oder forstwirtschaftlich benutzte Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. 10) Der landschaftliche Kreditverband für die Provinz Schleswig-Holstein, [* 13] seit 1882, ebenfalls für land- oder forstwirtschaftlich benutzte Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. 11) In der Provinz Hannover [* 14] drei für ritterschaftliche Güter: a) das ritterschaftliche Kreditinstitut für das Fürstentum Lüneburg, [* 15] seit 1790; b) der Kalenberg-Grubenhagen-Hildesheimsche ritterschaftliche Kreditverein, seit 1825; c) der Bremensche ritterschaftliche Kreditverein, seit 1826. - Außer diesen landschaftlichen Kreditvereinen bestehen noch in Hannover, Hessen-Kassel und Nassau Landeskreditkassen für den landwirtschaftlichen Immobiliarkredit als Provinzial-, resp. Kommunalanstalten.
Von den preußischen Provinzen hat nur die Rheinprovinz
[* 16] keine Kreditanstalt der einen oder andern Art. Acht Landschaften
(die westpreußische,
die neue westpreußische, die kur- und neumärkische, die neue brandenburgische, die pommersche, der pommersche Land- und
Kreditverband, die für die Ober- und Niederlausitz, die für die Provinz Sachsen) haben sich zu
einer Zentrallandschaft vereinigt. Diese stellt nach Wunsch der Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe der einzelnen Landschaften
zentrallandschaftliche
Pfandbriefe aus.
In den außerpreußischen deutschen Staaten sind ¶
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landschaftliche Kreditanstalten nach Art der preußischen Landschaften
wesentlich nur in Sachsen entstanden; dort bestehen 1) der erbländische
ritterschaftliche Kreditverein, seit 1844;
2) die landständische Bank des königlich sächsischen Markgrafentums Oberlausitz, in ihrer heutigen Gestalt seit 1847;
3) der landwirtschaftliche Kreditverein, seit 1866. Außerdem gibt es nur noch in Mecklenburg
[* 18] eine Landschaft
für Rittergüter, seit 1818. Nach dem Muster der ältern Landschaften
wurden solche auch 1803 in den russischen Ostseeprovinzen gegründet.
S. auch Landwirtschaftlicher Kredit.