Landsassen
(landsässige Unterthanen) hießen zur Zeit des frühern Deutschen Reichs diejenigen, welche außer der Reichsgewalt noch der Staatsgewalt desjenigen Territorialherrn unterworfen waren, in dessen Gebiet sie sich befanden, im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren. Dieses Verhältnis hieß Landsassiat. Mit Rücksicht hierauf spricht man noch jetzt, namentlich in Preußen, [* 2] von landsässigen Fürsten im Gegensatz zu den früher reichsunmittelbaren, nunmehr mediatisierten Fürstenhäusern.
Zur Zeit des frühern Deutschen Reichs verstand man unter Landsassiat auch die Gerichtspflichtigkeit oder Unterthanenschaft überhaupt, indem man zwischen dinglichem und persönlichem Landsassiat (Gerichtsstand) unterschied. Nach gemeinem Recht war die Gerichtspflichtigkeit des landsässigen, d. h. im Inland mit Grundbesitz angesessenen, Ausländers auf dingliche Klagen beschränkt, welche ebendiesen Grundbesitz betrafen. Man bezeichnete dies als unvollkommenen Landsassiat (Landsassiatus minus plenus).
Partikularrechte hatten jedoch zuweilen den landsässigen Ausländer (Forensen) für verpflichtet erklärt, sich auf alle Klagen von Inländern bei dem inländischen Gericht der belegenen Sache einzulassen (vollkommener Landsassiat, Landsassiatus plenus). Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 24 f.) erklärt nicht nur für alle Klagen, durch welche das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, desgleichen für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen, ¶
mehr
sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht der belegenen Sache für ausschließlich zuständig, sondern sie bestimmt auch, daß für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.