Landrenten
banken,
s. Rentenbanken.
Landrentenbanken
3 Wörter, 35 Zeichen
Landrentenbanken,
s. Rentenbanken.
werden teils solche Anstalten (Rentenanstalten) genannt, bei welchen man gegen eine vorauszuzahlende Summe für sich oder für Dritte die Berechtigung auf den Bezug einer Rente erwerben kann (vgl. hierüber Rentenversicherung), teils solche, welche die Tilgung von Schulden durch Annahme und Ansammlung von Teilbeträgen in Rentenform erleichtern oder ermöglichen. Zu letztern gehören insbesondere die Landeskultur-Rentenbanken (s. d.), welche Kapitalien für Bodenverbesserungen darleihen, dann die unter verschiedenen Bezeichnungen vorkommenden, meist Grundrentenbanken genannten und gewöhnlich vom Staat errichteten Anstalten, welche die für Ablösungen (s. d.) von Grunddienstbarkeiten oder Grundlasten nötigen Ablösungssummen dem Berechtigten zahlen und dieselben in Annuitäten vom Verpflichteten wieder zurückerheben. Solche Anstalten mußten von der öffentlichen Gewalt ins Leben gerufen werden, wenn die Ablösungen in größerm Umfang durchgeführt werden sollten. Aus diesem Grund sind denn auch in ¶
den meisten Ländern im Anschluß an die Ablösungsgesetzgebung solche Rentenbanken gegründet worden, so in Sachsen [* 4] eine Anstalt 1832, in Kurhessen 1833 eine Landeskreditkasse, eine ähnliche Anstalt 1837 in Sachsen-Altenburg, in Bayern [* 5] 1848 eine Ablösungskasse, in Preußen [* 6] seit 1850 mehrere Rentenbanken (näheres hierüber s. unter Ablösung), in Österreich [* 7] auf Grund zweier Patente von 1850 und 1851 für jedes Kronland ein Grundentlastungsfonds, in Sachsen-Meiningen 1849 eine Landeskreditanstalt, in Sachsen-Weimar 1853 eine Privatbank.
Das zur Abfindung der Berechtigten erforderliche Kapital verschaffen sich diese Anstalten durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden
und darum börsengängigen, fest verzinslichen und nach einem bestimmten Plan durch Verlosung rückzahlbaren,
staatlich garantierten Schuldscheinen, welche als Rentenbriefe in Preußen, als Landrenten
briefe in Sachsen, als Grundrentenablösungs-Schuldscheine
in Bayern, als Grundentlastungs-Obligationen in Österreich-Ungarn
[* 8] bezeichnet wurden.
Die Tilgung der Schuld wurde dem Belasteten gewöhnlich dadurch erleichtert, daß außer dem Zins nur ein mäßiger Amortisationsbetrag entrichtet zu werden brauchte, so in Preußen 1 Proz., in welchem Fall die Rückzahlung nach 41½ Jahren bewirkt wurde, oder nur ½ Proz., welcher Satz für eine vollständige Tilgung im Laufe von 56 1/12 Jahren ausreicht.