im
Mittelalter das
gemeine Recht im
Gegensatz zu den Stadt- und
Hofrechten, zu dem
Lehnrecht und den Lehnsgewohnheiten;
dasjenige
Recht, welches in den
Landgerichten, wo unter
Königsbann gerichtet wurde, galt. Die frühsten
Aufzeichnungen des Landrechts sind der
»Sachsenspiegel« und der
»Schwabenspiegel«, welche beide auch einen lehnrechtlichen
Teil enthalten. Mit der
Ausbildung der
Landeshoheit wurden verschiedene Partikulargesetzgebungen Landrecht genannt, wie das österreichische
aus dem 13. Jahrh., das bayrische und rheingauische, das württembergische von 1555 etc.
Landrecht heißen endlich einige Landesgesetzgebungen (Kodifikationen des
Privatrechts) der Neuzeit, welche an
die
Stelle der
Quellen des gemeinen
Rechts getreten sind und die fremden rezipierten
Rechte ausschließen, wie das preußische,
das österreichische und das badische (s.
Deutsches Recht).
das in einem Lande geltende Recht. Der Ausdruck kam auf, als man im deutschen Mittelalter
anfing, den Grundsatz aufzugeben, daß der Franke, der Sachse, der Bayer u. s. w., gleichgültig, wo er wohnte, nach dem Rechte
seines Stammes (Princip der persönlichen Rechte) lebte, vielmehr für ihn nun das Recht seiner Heimat maßgebend wurde. Neben
dem Landrecht erwuchs in den Städten das Stadtrecht. Den Gegensatz zu beiden bildete einerseits das Reichsrecht,
andererseits die Sonderrechte des Hofrechts, Dienstrechts und Lehnrechts, parallel der Unterscheidung von Landgericht
(s. d.)
und Lehngericht, Hofgericht u. s. w. Das auf Gewohnheit beruhende Landrecht wurde
zum Teil schriftlich dargestellt; die berühmteste Darstellung ist die des sächsischen (s. Sachsenspiegel). Seit
dem 13. Jahrh. bemächtigte sich die Gesetzgebung des Landrecht, z. B.
in den friesischen Landrecht vor 1252, im bayrischen Landrecht von 1346, im Kulmer Landrecht von 1394.
Das bedeutendste Landrecht ist das AllgemeinePreußischeLandrecht (Publikationspatent vom Dasselbe erstreckt sich auf das bürgerliche
Recht, auf Staats- und Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Kirchenrecht und Strafrecht. Seine größte Bedeutung
liegt darin, daß es die bestehenden röm. und deutschen Rechtsinstitute den Bedürfnissen des
modernen Lebens anpaßte und so verständige und volkstümliche Rechtssätze aufstellte. Aber wie nach der Allgemeinen Gerichtsordnung
(s. Gerichtsordnung) der Richter nicht der Thätigkeit der Parteien das überließ, was ihnen gebührte,
so überließ hier der Gesetzgeber nicht dem Richter, was dessen Sache ist. Es sollte von vornherein jede einzelne Frage entschieden
werden, statt daß man sich auf allgemeine Grundsätze beschränkte.
Infolgedessen ist die Wissenschaft des preuß. bürgerlichen Rechts weit zurückgeblieben hinter der des gemeinen Rechts. Sie
ist erst von dieser aus wieder von neuem befruchtet. Unter den ausarbeitenden Juristen war der bedeutendste
Suarez. Das AllgemeineLandrecht zerfällt in zwei Teile, diese in Titel und weiter in Paragraphen. Nach dem Vorgange der Citierung des
Corpus juris wird vielfach so citiert: §. 74 A. Landrecht R. I, 13, statt A. Landrecht R. 1,13,
§. 74. Die Gesetzeskraft des heute noch geltenden Landrecht datiert vom Es gilt unbeschadet der abweichenden
Provinzialgesetze, soweit diese nicht ausdrücklich beseitigt sind, und mit Ausnahme der das Familienrecht betreffenden Titel,
welche für einzelne Gegenden suspendiert sind, im Umfang der alten preuß. Provinzen, einschließlich Westfalen,
[* 2] Posen
[* 3] und
der frühern sächs. Landesteile; aber nicht in Neuvorpommern und Rügen, den Fürstentümern Hohenzollern,
[* 4] wo überall gemeines
Recht gilt, nicht in der Rheinprovinz,
[* 5] wo die Gesetze des franz. Rechts erhalten geblieben sind, und nicht in den neuerworbenen
Landesteilen, mit Ausnahme von Ostfriesland, Lingen und einem Teil des Eichsfeldes sowie in dem Jadegebiet.
Es gilt ferner in den Teilen der ehemaligen frank. Fürstentümer, welche an Bayern
[* 6] abgetreten sind. In seinen privatrechtlichen
Bestimmungen ist es auf die Konsulargerichtsbezirke (preuß. Gesetz vom §. 16,
Bundesgesetz vom Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom §. 3) und auf die
deutschen Kolonien (s. Kolonialrecht) ausgedehnt. – AltereAusgaben von 1791/92, 1821, 1832,1863;
neuere von Schering, mit
Anmerkungen (2. Aufl., Berl. 1869), Rehbein und Reincke, mit Anmerkungen
und den neuern Gesetzen (5. Aufl., ebd. 1894);