Landrecht
,
im
Mittelalter das
gemeine Recht im
Gegensatz zu den Stadt- und
Hofrechten, zu dem
Lehnrecht und den Lehnsgewohnheiten;
dasjenige
Recht, welches in den
Landgerichten, wo unter
Königsbann gerichtet wurde, galt. Die frühsten
Aufzeichnungen des Landrechts
sind der
»Sachsenspiegel« und der
»Schwabenspiegel«, welche beide auch einen lehnrechtlichen
Teil enthalten. Mit der
Ausbildung der
Landeshoheit wurden verschiedene Partikulargesetzgebungen Landrecht
genannt, wie das österreichische
aus dem 13. Jahrh., das bayrische und rheingauische, das württembergische von 1555 etc.
Landrecht
heißen endlich einige Landesgesetzgebungen (Kodifikationen des
Privatrechts) der Neuzeit, welche an
die
Stelle der
Quellen des gemeinen
Rechts getreten sind und die fremden rezipierten
Rechte ausschließen, wie das preußische,
das österreichische und das badische (s.
Deutsches Recht).