Landrat
,
in
Preußen
[* 2] (mit Ausnahme des Reg.-Bez. Sigmaringen) der Vorsteher der Kreisverwaltung (s.
Kreisordnung), der als besoldeter
Staatsbeamter einerseits die
Staatsgewalt vertritt, andererseits dem
Kreisausschuß und der Kreisvertretung vorsitzt. Früher wurde er aus den Rittergutsbesitzern des Kreises dem König zur
Ernennung präsentiert; heute bilden die angesessenen Landrat
wohl die Ausnahme, während in der Regel die Landrat aus
der Zahl der Regierungsassessoren (allerdings auch heute noch auf Präsentation des Kreistags) genommen
werden.
Der Landrat
gehört zu den polit. Staatsbeamten der innern
Verwaltung, kann deshalb jederzeit seiner
Stellung enthoben werden und
hat den Rang der
Räte vierter
Klasse. Durch die Gesetzgebung der neuesten Zeit ist seine persönliche Machtvollkommenheit
nach unten hin beschränkt, wogegen der Kreisausschuß erweiterte Befugnisse erhalten hat und die Abhängigkeit
des Landrat
von der Bezirksregierung und dem Minister des Innern geringer geworden ist. – Ähnliche
Stellungen haben die Oberamtmänner
in den Hohenzollernschen
Landen, die Landrat
in
Schwarzburg,
[* 3] die Kreisräte in Hessen
[* 4] und Waldeck,
[* 5] die Kreisdirektoren in Elsaß-Lothringen,
[* 6] Anhalt
[* 7] und
Braunschweig
[* 8] u. s. w. – In
Mecklenburg
[* 9] wird das ständische Direktorium von acht Landrat
als
Vertretern
des eingeborenen oder recipierten
Adels, den drei Erblandmarschällen und einem
Vertreter der Stadt Rostock
[* 10] gebildet; auch
gehören dem Engern
Ausschuß der Ritter- und Landschaft zwei Landrat
neben drei ritterschaftlichen und vier städtischen Deputierten
an.