Landrat
,
in
Preußen
[* 2] (mit Ausnahme des Regierungsbezirks
Sigmaringen)
Amtstitel der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde
(Landratsamt
), resp. des Beamten, welchem die
Funktionen derselben
übertragen sind. Früher lediglich
ein durch die
Wahl der
Ritterschaft aus deren Mitte besetztes Kommunalamt und zugleich wesentlich ein
Ehrenamt, ist das Landratsamt
dermalen in ein Berufsamt mit staatlichen
Funktionen umgewandelt. Der ist die erste
Landespolizei-Instanz, er ist überhaupt
das
Organ der Staatsregierung für die
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung; zugleich aber hat er
nach der
Kreisverfassung (s. d.) als Vorsitzender des
Kreistags und des
Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des
Kreises zu
leiten.
Bayern

* 3
Bayern.
Der Landrat
wird vom König ernannt, doch ist die Kreisversammlung befugt, für die Besetzung eines erledigten Landratsamtes
geeignete
Personen aus der Zahl der Grundbesitzer und der
Amtsvorsteher des
Kreises in
Vorschlag zu bringen.
Dagegen erfolgt die
Wahl der zur
Stellvertretung des Landrats
bestimmten beiden
Kreisdeputierten jedesmal auf sechs Jahre durch
den
Kreistag, vorbehaltlich der Bestätigung durch den
Oberpräsidenten. Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär
als Stellvertreter eintreten. Übrigens ist der
Titel Landrat
in einzelnen deutschen Kleinstaaten, nämlich
in
Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha,
Sachsen-Meiningen sowie in den reußischen und in den schwarzburgischen Fürstentümern,
für die erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden adoptiert worden. In
Bayern
[* 3] (s. d., S. 546) wird die zur Vertretung einer
Kreisgemeinde berufene ständische Versammlung
Landrat
genannt. In
Mecklenburg
[* 4] heißen die acht Vertreter des eingebornen oder rezipierten
Adels in dem ständischen
Direktorium Landräte. Zwei Landräte gehören dem engern
Ausschuß der
Ritter- und
Landschaft an.