Landgericht
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Landgraf - Landgut

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Seite 10.454. nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ein Kollegialgericht, welches mit einem
Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von
Direktoren und Mitgliedern (Landgerich
tsräten, Landrichtern) besetzt ist. Bei
dem Landgericht
werden
Zivil- und
Strafkammern gebildet und
Untersuchungsrichter je für ein Geschäftsjahr bestellt. Die Landgerichte
fungieren teils in
Strafsachen, teils in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; sie entscheiden teils in erster, teils in zweiter
Instanz. Der
Bezirk eines Landgerichts
umfaßt die
Bezirke mehrerer
Amtsgerichte (s. d.). Das ist für die
in seinem
Bezirk gelegenen
Amtsgerichte die richterliche Aufsichtsbehörde. Der
Präsident bestimmt für jedes
¶
mehr
Geschäftsjahr, welcher Kammer er sich anschließt. Im übrigen setzt das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, den Direktoren
und dem dem Dienstalter nach ältesten Mitglied, für jedes Geschäftsjahr fest, in welcher Weise die Geschäfte auf die Kammern
zu verteilen sind. Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. - Die Zivilkammern
bilden die erste Instanz in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht vor die Amtsgerichte gehören, also namentlich
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mk. übersteigt (deutsches
Gerichtsverfassungsgesetz, § 58 ff.). Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis hierfür als vorhanden annimmt, können
zur Entscheidung von Handelsstreitigkeiten bei dem Landgericht
Kammern für Handelssachen gebildet werden, besetzt
mit einem Mitglied des Landgerichts
als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Letztere werden auf Vorschlag der Vertretung
des Handelsstandes ehrenamtlich auf drei Jahre ernannt. Die Zivilkammern sind ferner die Berufungs- und Beschwerdeinstanz in
den vor die Amtsgerichte in erster Instanz gehörigen Rechtssachen. Sie entscheiden in der Besetzung von
drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. - Die Strafkammern entscheiden in erster Instanz über leichtere Verbrechen
und über die Vergehen, insoweit sie nicht den Schöffengerichten (s. d.) überwiesen sind.
Die schweren Verbrechen gehören vor die Schwurgerichte (s. d.), welche bei den Landgerichten
periodisch
zusammentreten. Die Strafkammern sind in zweiter Instanz zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel
der Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile der Schöffengerichte und ebenso über Beschwerden gegen Entscheidungen der letztern.
Ferner haben die Strafkammern über Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters zu entscheiden, und ebenso haben
sie im Lauf der Voruntersuchung diejenigen Entscheidungen zu erteilen, welche nach der Strafprozeßordnung
vom Gericht und nicht von dem Untersuchungsrichter ergehen.
Die Strafkammern sind in der Hauptverhandlung mit fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Übertretungen und in den Fällen
der Privatklage mit drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besetzt. Letztere Besetzung ist für Entscheidungen,
die nicht in der Hauptverhandlung erteilt werden, gleichfalls genügend. Bei größerer Entfernung des Landgerich
tssitzes kann
bei einem Amtsgericht für einen oder für mehrere Amtsgerichtsbezirke eine (detachierte) Strafkammer gebildet werden. Vgl.
Gericht.