Landeshoheit
(Landesherrlichkeit, Superioritas territoriales), zur Zeit des ehemaligen
Deutschen
Reichs die Regierungsgewalt
der
Reichsstände
(Landesherren) in ihren
Landen. Sie entwickelte sich allmählich aus einer
Reihe öffentlicher
Rechte, die in
den einzelnen
Ländern einen sehr verschiedenen
Umfang hatten und auf verschiedene
Weise, namentlich durch
das Erblichwerden von
Reichsämtern und
Lehen, entstanden waren. Erst der
Westfälische
Friede behandelte die Landeshoheit
(jus territoriale,
im französischen
Entwurf droit de souveraineté) als einen gegebenen
Begriff mit bestimmtem
Umfang und
Inhalt.
Die Landeshoheit
näherte sich immer mehr der
Staatshoheit (Souveränität), je mehr das Ansehen und die Macht von
Kaiser und
Reich sanken, bis endlich dem
Kaiser den Territorialherren gegenüber nur noch einzelne
Reservatrechte verblieben,
so daß die
Reichsstände bei
Auflösung des
Reichs mit der Souveränität rechtlich erhielten, was sie thatsächlich schon
längst besessen hatten. Jetzt wird Landeshoheit
als gleichbedeutend mit Souveränität gebraucht.
Vgl. Berchtold, Die
Entwickelung der Landeshoheit
in
Deutschland
[* 2]
(Münch. 1863).