Landesgericht
(Oberstes Landesgericht
), nach dem
Einführungsgesetz zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 8) der oberste
Gerichtshof eines einzelnen deutschen
Staats, welchem die
Verhandlung und
Entscheidung der nach allgemeiner
Gesetzesvorschrift zur
Zuständigkeit des
Reichsgerichts gehörigen
Revisionen und
Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
zugewiesen ist. Die Zulässigkeit der Errichtung eines solchen obersten Landesgerichts
ist jedoch durch die wichtige Bestimmung
beschränkt, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zu der
Zuständigkeit des vormaligen
Reichsoberhandelsgerichts
gehörten, und in denjenigen
Rechtssachen, welche durch besondere Gesetzesvorschrift dem
Reichsgericht zur
Entscheidung überwiesen
sind, also in
Sachen des Reichsrechts, unter allen Umständen das
Reichsgericht als oberste Spruchbehörde fungiert, auch wenn
der betreffende Einzelstaat von der Befugnis zur Errichtung eines eignen obersten
Gerichtshofs
Gebrauch
gemacht hat.
Überdies ist die Errichtung eines obersten Landesgerichts
nur solchen
Staaten gestattet, in denen mehrere
Oberlandesgerichte
eingesetzt sind. Dies ist aber nur in
Preußen
[* 2] und in
Bayern
[* 3] der
Fall. Für
Sachsen
[* 4] würde zudem die Einrichtung eines solchen
Gerichtshofs durch das
Reichsgesetz vom ausgeschlossen sein, wonach derjenige
Bundesstaat, in
dessen Gebiet das
Reichsgericht seinen Sitz hat, von der Befugnis zur Errichtung eines partikularen Obergerichts keinen
Gebrauch
machen darf. Für
Preußen fungiert das
Kammergericht (s. d.) in
Berlin
[* 5] als oberstes Landesgericht;
für
Bayern ist ein solches in
München
[* 6] errichtet. - In
Österreich
[* 7] führen die Justizgerichtshöfe erster
Instanz in
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den Kronlandshauptstädten die Bezeichnung Landesgericht
, während sie sonst Kreisgerichte heißen.