Landesdirektor
(Landeshauptmann), in
Preußen
[* 2] ein zur
Wahrnehmung der laufenden
Geschäfte der kommunalen (nicht staatlichen)
Provinzialverwaltung eingesetzter besoldeter Provinzialbeamter. So besteht in
Hannover
[* 3] für die laufende
Verwaltung des provinzialständischen
Vermögens ein aus dem und zwei Schatzräten, einem Oberwegebautechniker und einem Provinzialforstmeister
zusammengesetztes Landesdire
ktorium, und ebenso ist in
Kassel
[* 4] für die laufende
Verwaltung des kommunalständischen
Vermögens
eine Landesdire
ktion eingesetzt.
Nach der Provinzialordnung für die
Provinzen
Preußen,
Brandenburg,
[* 5]
Pommern,
[* 6]
Schlesien
[* 7] und
Sachsen
[* 8] vom ist
für jeden Provinzialverband ein Landesdirektor
von dem
Provinziallandtag auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre zu wählen
(s.
Provinzialverfassung). In der preußischen
Oberlausitz führt der betreffende Beamte den
Titel
Landeshauptmann. In
Waldeck
[* 9] (s. d.) steht seit dem mit
Preußen abgeschlossenen
Accessionsvertrag vom ein Landesdirektor
an der
Spitze der
Landesverwaltung.