im allgemeinen die zu einem
Schuß erforderliche Pulvermenge nebst dem
Geschoß,
[* 2] in der
Regel nur die erstere,
auch die bei
Hoch geschossen zum Zersprengen nötige Pulvermenge (Sprengladung);
Ladungsquotient, das Gewichtsverhältnis
der Pulverladung zum
Geschoß bei den
Feuerwaffen (s.
Flugbahn). - In der
Schiffahrt nennt manLadung die gesamte
Güterfracht eines
Schiffs;
ein
Schiff
[* 3] hat volle Ladung, wenn es bis zu seinem größtmöglichen Tiefgang belastet ist (vgl.
Ladewasserlinie);
ein
Schiffer »liegt in Ladung«, solange er
Güter zum Weitertransport annimmt, und hat sodann zu diesem
Zweck »in
Ladung gelegt«;
die Ladung »löschen« heißt das
Schiff entfrachten.
Beim Einbringen der ist dieselbe in gewissen
Fällen durch Holzplanken und Reisigbündel (Garnierung) vor einsickerndem Seewasser zu schützen und so unterzubringen
(zu verstauen), daß die einzelnen
Stücke möglichst ihre
Lage nicht verändern können. In Seehäfen und besonders für Hochseedampfer
gehört das
Laden und
Löschen nicht zu den
Arbeiten der Bemannung, sondern bildet ein besonderes
Gewerbe
der Stauleute oder Stauer.
(Vorladung,
Citation), die an eine
Person gerichtete
Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde. Eine Ladung kann
schriftlich oder mündlich, unter Androhung von
Strafen oder sonstigen Rechtsnachteilen oder ohne solche Androhung erfolgen.
Wird der Geladene alsbald zwangsweise der betreffenden Behörde zu- und vorgeführt, so spricht man von
einer
Realcitation. Die gerichtlichen Ladungen werden in monitorische und arktatorische eingeteilt, je nachdem in der eine
Handlung freigestellt oder aufgegeben wird.
Die arktatorischen Ladungen zerfallen in dilatorische und peremtorische, je nachdem der
Ungehorsame in der Ladung mit keinem Rechtsnachteil
oder mit einem solchen bedroht wird. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten war bei den
Römern die Parteiladung
ursprünglich die
Regel, d. h. die
Aufforderung des Klägers an den Beklagten, ihm vor den
Magistrat zur rechtlichen
Entscheidung
zu folgen. Der gemeine deutsche
Zivilprozeß dagegen kannte nur die gerichtliche Ladung, während die neue deutsche
Zivilprozeßordnung
zu der Parteiladung, entsprechend der
Citation und dem Ajournement des französischen
Rechts, zurückgekehrt
ist.
Sie stellt die Parteiladung als die
Regel auf (§ 191 ff.). Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift oder
ein andrer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz aufzunehmen. Im
Anwaltsprozeß vor dem
Landgericht muß
die Ladung, sofern sie nicht einem
Rechtsanwalt zugestellt wird, die
Aufforderung an die
Partei zur
Bestellung
eines solchen enthalten. Die Ladung geschieht durch
Zustellung der Ladungsschrift. Den
Termin zur
Sitzung, in welcher verhandelt
werden soll, bestimmt das
Gericht; es ist daher die Ladungsschrift zuvor dem
Gerichtsschreiber zu übergeben, der binnen 24
Stunden
die Terminsbestimmung zu erwirken hat.
Ladungscertifikat - La
* 4 Seite 10.395.
Eine gerichtliche Ladung ergeht nur bei den
Aufgeboten, im
Konkurs, an
Zeugen und
Sachverständige und in denjenigen
Fällen, in welchen
ein
Termin durch nicht verkündete
Entscheidung von
Amts wegen angesetzt oder verlegt worden ist. Die Ladung ergeht durchweg schriftlich;
sie ist eine private oder eine öffentliche
(Ediktalladung), welch letztere durch Aushang an der
Gerichtstafel
und durch
Insertion in öffentliche
Blätter erfolgt (s.
Aufgebot). Nur bei
Aufgeboten ist eine Androhung der Ungehorsamsfolge
in der Ladung notwendig. Im
Strafverfahren können
Amtsrichter und
Untersuchungsrichter unmittelbar
Vorladungen ergehen lassen. Die
Ladung erfolgt nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 48) unter Hinweis auf die gesetzlichen
Folgen des Ausbleibens. Die Ladung einer dem
¶
mehr
aktiven Heer oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes als Zeugen geschieht (ebenso im Zivilprozeß) durch
Ersuchen der Militärbehörde. Zur Hauptverhandlung (§ 213 ff.) erfolgt die Ladung durch die Staatsanwaltschaft.
Was insbesondere die Ladung des Angeklagten anbetrifft, so geschieht sie, wofern letzterer sich auf freiem Fuß befindet, schriftlich
mit der Verwarnung, daß im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung
erfolgen werde.
Ist der Angeklagte verhaftet, so wird seine Vorladung durch Bekanntgabe des Termins zur Hauptverhandlung bewirkt. Handelt es
sich um einen Fall, in welchem auch in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden kann, so darf jene Androhung an den
nicht verhafteten Angeklagten unterbleiben. Es muß aber der Angeklagte in der Ladung ausdrücklich auf die Zulässigkeit
des Verfahrens in seiner Abwesenheit aufmerksam gemacht werden. Statthaft ist dies dann, wenn die den Gegenstand der Untersuchung
bildende That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung bedroht ist.
Auch kann in leichtern Fällen der Angeklagte wegen zu großer Entfernung seines Aufenthaltsorts von der
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden (Strafprozeßordnung, § 231 f.). Ist der Aufenthalt
eines Beschuldigten unbekannt, oder hält er sich im Ausland auf, und ist seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht
ausführbar oder nicht angemessen, so kann auch gegen den Abwesenden eine Hauptverhandlung stattfinden
(§ 318 ff.), wenn die That, um die es sich handelt, nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist. In solchen Fällen ist
aber eine öffentliche Ladung erforderlich, welche an die Gerichtstafel anzuheften und in das für amtliche Bekanntmachungen des
betreffenden Bezirks bestimmte Blatt
[* 5] und nach Ermessen des Gerichts auch in ein andres Blatt dreimal einzurücken
ist.
Zwischen dem Tag der letzten Bekanntmachung und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einem Monat liegen.
Endlich ist eine öffentliche auch Abwesenden gegenüber, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, zulässig (Strafprozeßordnung,
§ 470 ff.). Zeugen und Sachverständige kann der Angeklagte zur Hauptverhandlung auch unmittelbar selbst
laden lassen. In Privatklagesachen steht dies Recht dem Ankläger wie dem Angeklagten zu.