Ladezeit
,
im Seehandel die dem Befrachter eines Schiffs eingeräumte Zeit, binnen welcher die Befrachtung zu erfolgen hat.
Dieselbe wird im Mangel einer anderweiten ausdrücklichen Vereinbarung durch Verordnungen des Abladungshafens, nach Ortsgebrauch oder nach einer angemessenen Frist bestimmt (Handelsgesetzbuch, Art. 569 ff.).
Wird vertragsmäßig eine
Verlängerung
[* 2] der Ladezeit
(Überliegezeit)
verabredet, so wird für dieselbe gewöhnlich
Liegegeld (Überliegegeld) gezahlt.