Ladeschein,
ein indossierbares Warenpapier, auf welchem der Frachtführer dem Absender bestätigt, daß ihm (dem Frachtführer) bestimmte Waren zum Transport übergeben wurden, und daß er sich verpflichtet, dieselben dem zum Empfang berechtigten Inhaber des Ladescheins gegen Rückgabe des letztern zu überliefern. Berechtigter Inhaber ist derjenige, auf dessen Namen der Ladeschein lautet, oder an den derselbe, wenn er an Order lautet, durch Indossament weiter begeben wurde. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger entscheidet der Inhalt des Ladescheins. Ist der letztere einmal ausgestellt, so kann Konterorder nur erteilt werden, wenn der Ladeschein dem Frachtführer zurückgegeben wird. Vgl. Handelsgesetzbuch, Art. 303 ff. und 413 ff. In Deutschland nur im Stromschiffahrtsverkehr üblich, ist dagegen der Ladeschein (Ladungsempfangschein, Rezepisse) in Österreich auch im Eisenbahnverkehr in Anwendung gekommen. Da der eine ähnliche Bedeutung hat wie das Konnossement beim Seeverkehr, so wird er auch oft Strom- oder Binnenkonnossement genannt.