Kuratel
(lat.), Pflegschaft, das Amt eines Kurators (s. d.). ^[= (lat., Pfleger), der ständige rechtliche Vertreter einer Person, insbesondere der Zustandsvormund ...]
Kuratel
323 Wörter, 2'398 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Kuratel
(lat.), Pflegschaft, das Amt eines Kurators (s. d.). ^[= (lat., Pfleger), der ständige rechtliche Vertreter einer Person, insbesondere der Zustandsvormund ...]
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(vom lat. cura, Sorge) und Kurator, im röm. Recht der Gegensatz von Tutel (tutela) und Tutor. Während Tutor der Vormund über einen Unmündigen war, der keinen Vater hatte, nannte man Kurator den Vormund des Minderjährigen und den allen andern Hilfsbedürftigen (Verschwendern, Geisteskranken u.s.w.) bestellten Vormund, sowie denjenigen, welcher nur zur Verwaltung einer Vermögensmasse bestellt war (wie der Konkurskurator, s. Konkursverwalter). Heute wird fast durchgängig nur von Altersvormund ohne Unterscheidung zwischen Unmündigen und Minderjährigen gesprochen.
Dagegen nennt man den Vormund der Geisteskranken, Verschwender und Abwesenden noch vielfach in Anlehnung an den röm. Sprachgebrauch Kurator, ein Ausdruck, der aber auch das bezeichnet, was man mit einem deutschen Ausdruck Pfleger nennt. Handelt es sich nämlich um die Wahrnehmung der Rechte des Schutzbefohlenen für eine einzelne Angelegenheit oder für einen bestimmten Kreis [* 3] von Angelegenheiten oder um eine Sicherung und Verwaltung einer Vermögensmasse, so wird von einer Pflegschaft gesprochen. So auch, wenn die Fürsorge für eine einzelne Angelegenheit während des Bestehens der väterlichen (elterlichen) Gewalt oder Vormundschaft ausgeschieden und einem Pfleger übertragen ist.
Insoweit das Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, kommen für die Kuratel
die Vorschriften
über Vormundschaft (s. d.) analog zur Anwendung. Über den Abwesenheitskurator s. Abwesenheit, wegen der Nachlaßpflegschaft
s. Nachlaßpfleger, wegen der Kuratel
über einen Verschwender s. d.
Partikularrechtlich kann Ehefrauen ein Kurator bestellt werden, wenn ihr Interesse, z.B. bei Verträgen, welche sie mit dem
Ehemann schließen, mit dessen Interesse kollidiert.
Nach österr. Recht erhält der einen Kurator für sein Vermögen, welcher sich in ein Kloster begiebt. Auch kann nach den österr. Gesetzen vom und für die Besitzer von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen und von Pfandbriefen einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt vom Gericht ein gemeinsamer Kurator zur gemeinsamen Vertretung von deren Rechten bestellt werden. –
Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts (5 Bde., 2. Aufl. 1882–85), §§. 276, 277; Roth, System des deutschen Privatrechts (3 Teile, Tüb. 1880–86), §§. 204 fg.