Kuppelei
(lat. lenocinium) betreibt derjenige, welcher durch seine Vermittelung oder
durch Gewährung und Verschaffung von Gelegenheit der
Unzucht (s. d.) Vorschub leistet. Sie wird strafbar
dadurch, daß entweder gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz gekuppelt wird (§. 180 des
Deutschen Strafgesetzbuchs;
Strafe:
Gefängnis bis zu fünf Jahren, Ehrverlust und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht fakultativ), oder daß hinterlistige Kunstgriffe
angewendet werden oder der Schuldige zu den
Personen, mit welchen
Unzucht getrieben ist, in dem Verhältnis
von Eltern zu
Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern steht: schwere Kuppelei
(§.181;
Strafe: Zuchthaus bis zu fünf Jahren, sonst wie oben).
Auch der geschlechtliche Verkehr zwischen Verlobten fällt unter den
Begriff der
Unzucht, und zwar auch da, wo abweichende
lokale
Anschauungen und
Sitten in Geltung sind. Das Reichsgericht hat deshalb in stehender Rechtsprechung
die Zuchthausstrafe wegen schwerer Kuppelei
für gerechtfertigt gehalten, wenn Eltern dem fleischlichen Verkehr ihres
Kindes mit dessen Verlobten Vorschub leisteten. Angenommen ist in der Rechtsprechung der höchsten Gerichte ein Vorschubleisten
bei dem Vermieten von
Wohnungen an Prostituierte, wenn die Wohnung zu Zwecken der
Unzucht benutzt werden
soll, nicht aber bei dem bloßen Vermieten ohne jenen Zweck; ferner wenn ein Dienstmann gegen Entgelt einen Fremden zu einer
öffentlichen
Person führt; auch in dem Verhalten eines Zuhälters (Louis), welcher gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz
die Dirnen, zu denen er sich hält, bei ihren öffentlichen Ausgängen begleitet und ihren Verkehr mit
Männern vermittelt, indem er sie auf solche aufmerksam macht. Auch die Unterhaltung einer polizeilich geduldeten Bordellwirtschaft
ist nach der
Annahme des Reichsgerichts als Kuppelei
strafbar, denn die Kuppelei ist ein selbständiges Delikt und völlig
unabhängig von der Strafbarkeit der begünstigten
Unzucht.
Das Österr.
Strafgesetz von 1852 straft als
Verbrechen mit schwerem Kerker bis zu fünf Jahren die dem
Deutschen Strafgefetz in §. 181 ähnlichen Fälle (§§. 132, 133), und als
Übertretung mit strengem
Arrest (§§. 512–515)
die Beherbergung von Schanddirnen, die gewerbsmäßige Zuführung solcher
Personen, den sonstigen Unterhändler und den kupplerischen
Gast- und Schenkwirt. Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 straft die Verkuppelung von Prostituierten,
wenn dabei polizeilichen
Anordnungen zuwidergehandelt wird (und umgeht damit die im deutschen
Recht entstehenden Schwierigkeiten),
die Verkuppelung züchtiger Frauenspersonen, die Verführung solcher durch hinterlistige Kunstgriffe, die Kuppelei
im
Autoritätsverhältnis und den sog. Mädchenhandel.