Kultusministerium
(neulat.), die zur Beaufsichtigung, Leitung und Förderung der geistigen Kulturmittel in einem Land bestellte oberste Staatsbehörde. Hierzu gehört nicht allein das Kirchenwesen, sondern überhaupt jede Einrichtung für Erziehung und Unterricht, von den Volksschulen bis hinauf zu den Universitäten. In den Kleinstaaten werden diese Interessen durch eine Abteilung des Staatsministeriums (Departement für den Kultus, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen) wahrgenommen, während in den größern Staaten ein besonderer Kultusminister fungiert.
Derselbe führt in Preußen den offiziellen Titel »Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten«. Das preußische Kultusministerium zerfällt in drei Abteilungen und zwar Abteilung 1 für die geistlichen Angelegenheiten, Abteilung 2a für das höhere Unterrichtswesen, Abteilung 2b für das Volksschulwesen und Abteilung 3 für die Medizinalangelegenheiten. In Österreich besteht ein Ministerium für Kultus und Unterricht, in Bayern ein Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, in Sachsen das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, in Württemberg fungiert ein Staatsminister des Kirchen- und Schulwesens etc.