Kultusmini
sterium
(neulat.), die zur Beaufsichtigung, Leitung und
Förderung der geistigen Kulturmittel in einem Land
bestellte oberste Staatsbehörde. Hierzu gehört nicht allein das Kirchenwesen, sondern überhaupt jede Einrichtung für
Erziehung und
Unterricht, von den
Volksschulen bis hinauf zu den
Universitäten.
In den Kleinstaaten werden
diese
Interessen durch eine Abteilung des
Staatsministeriums
(Departement für den
Kultus, Abteilung für
Kirchen- und Schulsachen)
wahrgenommen, während in den größern
Staaten ein besonderer Kultusminister
fungiert.
Oesterreich ob der Enn

* 3
Österreich.
Derselbe führt in
Preußen
[* 2] den offiziellen
Titel
»Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten«.
Das preußische Kultusmini
sterium zerfällt in drei Abteilungen und zwar Abteilung 1 für die geistlichen Angelegenheiten,
Abteilung 2a für das höhere Unterrichtswesen, Abteilung 2b für das Volksschulwesen und Abteilung 3 für die Medizinalangelegenheiten.
In
Österreich
[* 3] besteht ein
Ministerium für
Kultus und
Unterricht, in
Bayern
[* 4] ein
Staatsministerium des Innern
für
Kirchen- und Schulangelegenheiten, in
Sachsen
[* 5] das
Ministerium des
Kultus und öffentlichen
Unterrichts, in
Württemberg
[* 6] fungiert
ein Staatsminister des
Kirchen- und
Schulwesens etc.