Küstenfrac
htfahrt
(Küstenfahrt, franz.
Cabotage, spr. -ahsch, vom span. cabo,
Kap, engl. Coasting trade, span. Comercio
de cabotaje), die Frachtschifffahrt zwischen Häfen eines und desselben
Landes. In
Frankreich wird dabei zwischen kleiner
(petit cabotage, zwischen Häfen desselben
Meers) und großer Küstenfrac
htfahrt (grand cabotage, zwischen Häfen verschiedener
Meere) unterschieden.
Nach
den
Gesetzen mancher
Staaten ist die Küstenfrac
htfahrt den einheimischen Fahrzeugen grundsätzlich vorbehalten, so in
Frankreich,
Portugal,
[* 2] Rußland und den
Vereinigten Staaten
[* 3] von
Nordamerika.
[* 4]
Andre
Staaten, wie
Belgien,
[* 5]
Großbritannien
[* 6] und die
Niederlande,
[* 7] haben die Küstenfrac
htfahrt freigegeben. Eine dritte
Gruppe
von
Ländern endlich, wie
Dänemark,
[* 8]
Griechenland,
[* 9]
Italien,
[* 10]
Österreich,
[* 11]
Schweden,
[* 12]
Spanien und die Türkei,
[* 13] läßt fremde
Schiffe
[* 14] zur
Kabotage unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder auf
Grund besonderer
Staatsverträge zu. Dies
System ist auch für
das
Deutsche Reich
[* 15] in dem
Reichsgesetz vom adoptiert, wonach die Küstenfrac
htfahrt zunächst nur deutschen
Schiffen zusteht, indessen auch ausländischen
Schiffen durch
Staatsvertrag oder durch kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung
des
Bundesrats das gleiche
Recht eingeräumt werden kann.
Letzteres ist durch Verordnung vom gegenüber den Staaten Belgien, Brasilien, [* 16] Dänemark, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden-Norwegen geschehen. Vertragsmäßig besteht die gleiche Befugnis für Mexiko, [* 17] Österreich-Ungarn, [* 18] Rumänien, [* 19] Siam, Spanien, Dominica, den Congostaat und Tonga. Zu beachten ist endlich, daß für das Deutsche Reich selbst der Grundsatz anerkannt ist, daß in den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt werden (Reichsverfassung, Art. 54).