Kündigung
(Aufkündigung), die Erklärung des Rücktritts von einem Vertrag. Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis endigt nämlich mit dem Ablauf des Endtermins. Ist dasselbe aber auf unbestimmte Zeit eingegangen, so wird in
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der Regel vertragsmäßig, zuweilen aber auch durch das Gesetz eine bestimmte Kündigungsfrist festgesetzt, welche von der erfolgten an läuft, und für welche der Vertrag noch aufrecht erhalten werden muß. Oft bestimmen sich diese Fristen auch nach dem Ortsgebrauch, wie denn z. B. an manchen Orten bei Mietverträgen halb- oder vierteljährige oder monatliche Kündigung üblich ist. Gesetzlich normierte Kündigungsfristen kommen z. B. vor bei Handelsgesellschaften. Hier muß nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 124) die Kündigung der Gesellschaft seitens eines Gesellschafters, wenn nichts andres verabredet ist, mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Gesellschaft erfolgen. Das Dienstverhältnis zwischen Prinzipal und Handlungsdiener soll nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung (Handelsgesetzbuch, Art. 61) und dasjenige zwischen Arbeitgeber und Gesellen oder Gehilfen nach 14 Tage zuvor erfolgter Kündigung gelöst werden (deutsche Gewerbeordnung, § 110). Nur aus ganz besondern Gründen kann das Vertragsverhältnis ohne Kündigung einseitig aufgelöst werden (vgl. Handelsgesetzbuch, Art. 62-64, und Deutsche Gewerbeordnung, § 111, 112). - Im Börsenwesen hat der Ausdruck Kündigung einen ganz andern Sinn und bezeichnet hier eine wichtige Rechtshandlung, welche die Erfüllung des Vertrags vorbereitet. Bei Zeitgeschäften (s. Börse, S. 236) über Getreide, Öl, Spiritus etc. ist es nämlich Sitte, daß nicht ein für beide Teile bindender Stichtag festgesetzt wird, sondern daß der Lieferer während eines zweimonatlichen Zeitraums das Recht hat, an jedem Börsentag zu liefern; die Erklärung desselben, an welchem Tag er zu liefern gedenke, heißt Kündigung. Sie erfolgt an der Börse mittels einer schriftlichen Urkunde, die Kündigungsschein heißt und vom Empfänger weiter giriert werden kann an solche Personen, denen gegenüber er Lieferer ist. In einer durch Ortsgebrauch bestimmten Zeit muß hierauf der Empfänger die gekündigte Ware abnehmen.
Für die Kündigungen ist an vielen Börsen ein besonderer Raum (Kündigungssaal) reserviert, und es wird über dieselben ein Kündigungsregister geführt. Auch im Zeitgeschäft über Fonds ist eine Kündigung denkbar, sowohl zu gunsten des Lieferers als des Empfängers, hat aber hier nur wenig praktische Bedeutung. Kündigungspreis ist die Summe, welche der letzte Empfänger dem ersten Lieferer bei Übernahme der Ware vorläufig zu zahlen hat, vorbehaltlich der Auseinandersetzung, welche zwischen je zwei aufeinander folgenden Interessenten des Kündigungsscheins über den kontraktlichen Lieferungspreis vorzunehmen ist. Der Kündigungspreis wird vom Börsenvorstand festgesetzt.