Kriegszustand
(Kriegsstand, franz.
État de guerre), der mit der
Kriegserklärung eintretende Zustand eines
Staats und
seiner
Angehörigen, und zwar pflegt man zwischen aktivem und passivem Kriegszustand
zu unterscheiden.
Ersterer bezeichnet die
Stellung der zur Truppenmacht des
Staats Gehörigen, welche unmittelbar den feindlichen
Angriffen ausgesetzt
sind, während nach modernem
Völkerrecht
Person und
Eigentum der Nichtkombattanten nur mittelbar (passiver Kriegszustand
) durch die eröffneten
Feindseligkeiten berührt und auch von dem Feind, solange die Betreffenden sich an der feindlichen
Aktion nicht
beteiligen, respektiert werden.
Nach französischem Vorgang bezeichnet man mit Kriegszustand
aber auch überhaupt den Ausnahmezustand, welcher bei
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch äußere oder innere Feinde einzutreten pflegt. Den
Gegensatz dazu bildet einerseits
der Friedenszustand (état de paix), in welchem
Zivil- und Militärbehörden je in ihrem Kompetenzkreis thätig sind, anderseits
der
Belagerungszustand (état de siège), in welchem die öffentliche
Autorität lediglich auf die Militärbehörden
übertragen
wird; der Kriegszustand
ist die Voraussetzung des
Belagerungszustandes (s. d.). Der Kriegszustand
tritt nach vorgängiger
ausdrücklicher
Erklärung des Staatsoberhaupts, in
Deutschland
[* 2] (nach Art. 68 der
Reichsverfassung) des
Kaisers, ein. Wichtigere
polizeiliche Maßregeln bedürfen alsdann der Zustimmung der Militärbehörde;
auch tritt beim Hochverrat, Kriegs- und Landesverrat und bei ¶
mehr
gemeingefährlichen Verbrechen (Brandstiftung u. dgl.) die Todesstrafe an die Stelle lebenslänglicher Zuchthausstrafe; endlich treten für Militärpersonen die Kriegsgesetze oder Kriegsartikel (s. d.) in Kraft. [* 4] S. Einführungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuch, § 4; Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich [* 5] vom § 9.