die
Kosten, welche durch die
Mobilmachung des
Heers, die Unterhaltung desselben während des
Kriegs und
seine Abrüstung nach beendetem
Krieg sowie durch die Armierung und Desarmierung der
Festungen, durchTransporte,
Unterhaltung von
Kriegsgefangenen, endlich durch die Instandsetzung und Neubeschaffung (Retablissement) des im
Krieg zerstörten
und verbrauchten
Materials mehr entstehen, als das
Heer im
Frieden braucht.
In den Friedensverträgen fordert meist der
Sieger
vom Besiegten die Bezahlung der Kriegskosten oder eines Teils derselben als eine der Friedensbedingungen. Die Kriegskosten betrugen 1866 für
Preußen
[* 2] 282, 1870/71 für
Deutschland
[* 3] 1024 Mill. Mk.
die Summe der einem Staate durch einen Krieg erwachsenden Mehrausgaben. Man unterscheidet direkte Kriegskosten (Ausgaben
für Mobil- und Demobilmachung, für Aufmarsch der Truppen, Verpflegung des erhöhten Mannschaftsstandes,
Kriegsentschädigung u. s. w.) und indirekte Kriegskosten (Verlust an Arbeitskräften, Schädigung der Industrie, Zerstörung von Eigentum,
zeitweilig verminderte Steuerkraft). Während jene genau festzustellen sind, lassen sich diese auch nicht annähernd schätzen.
Der Ersatz der Kriegskosten bildet je nach dem bewiesenen Stärkeverhältnis der Kriegführenden, neben welchem zuweilen
auch andere polit. Rücksichten eingreifen, einen Gegenstand des Friedensvertrags.