Kriegsgefa
ngene,
Kriegsgemeinschaft - K

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Seite 10.212.die im Krieg in die Gewalt des Feindes geratenen Militärpersonen. Im Altertum ¶
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wurden die Kriegsgefa
ngenen regelmäßig von den Siegern zu Sklaven gemacht, wie dies noch jetzt bei den Volksstämmen Mittelasiens
und Zentralafrikas gebräuchlich ist. Die Römer
[* 3] führten die kriegsgefa
ngenen Fürsten und Feldherren wie alle bedeutendern
Kriegsgefa
ngenen im Triumph auf und töteten sie nicht selten, nachdem dies geschehen war. Die nordischen Völker brachten
ihre Kriegsgefa
ngenen in harte Leibeigenschaft, und es dauerte lange, bis die christliche Religion und die fortgeschrittene
Bildung mildern Sitten Eingang verschaffte.
Presse (technisch)

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Presse.
Bis in den Dreißigjährigen Krieg hinein wurde jeder Soldat wie auch der Einwohner einer durch Sturm genommenen Festung
[* 4] gewissermaßen
als Eigentum des Feindes betrachtet, dem er in die Hände fiel, und er mußte ihm seine Freiheit mit einer
Geldsumme (Lösegeld, Ranzion) abkaufen. Die unter zivilisierten Staaten gegenwärtig geltenden völkerrechtlichen Grundsätze
über die Behandlung der Kriegsgefa
ngenen sind folgende: Als Kriegsgefangene
können nicht nur Angehörige der feindlichen Heeresmacht,
sondern auch der Souverän selbst, diplomatische Agenten und Verwaltungsbeamte, aber unter Umständen auch
Wortführer politischer Parteien und Vertreter der feindlichen Presse
[* 5] behandelt werden.
Erklärt im Kampf der Feind durch Worte oder Zeichen, daß er sich ergeben wolle, oder ist er so verwundet, daß er die Waffen
[* 6] nicht mehr zu führen vermag, so ist es Pflicht, seines Lebens zu schonen und ihn als Kriegsgefa
ngenen
anzunehmen. Etwa bei der Ergebung verabredete Bedingungen müssen gewissenhaft erfüllt werden; dem Kriegsgefa
ngenen darf nichts
von seinem Eigentum, mit Ausnahme der Waffen, genommen werden (s. Beute). Auf verwundete und kranke Kriegsgefangene
soll gleiche Sorgfalt
verwendet werden wie auf die eignen Truppen.
Die Waffen der Kriegsgefangenen
werden Eigentum des siegenden Staats. Die Kriegsgefangenen
werden innerhalb
des siegreichen Staats in Festungen oder Lagern unter Bewachung interniert und in der Regel nach den für die eignen Truppen bestehenden
Bestimmungen verpflegt. Sie dürfen mit Arbeiten beschäftigt werden. Bei einem Fluchtversuch können Kriegsgefangene
getötet werden.
Im deutsch-französischen Krieg, in welchem nahezu 400,000 französische in 195 deutschen Gefangenendepots
untergebracht waren, wurden dieselben fünf Stunden täglich für den Militärfiskus mit Barackenbau, Anlage von Exerzier- und
Schießplätzen und in Militärwerkstätten beschäftigt.
Eine Mehrarbeit wurde besonders vergütet. Die kriegsgefangenen
Mannschaften waren in Kompanien von 200-500 Mann eingeteilt.
Sie erhielten eine Gefangenenlöhnung. Offizieren wird gewöhnlich gegen Ehrenwort, nicht zu entfliehen,
ein Aufenthaltsort angewiesen, wo sie wohl unter Kontrolle, aber nicht unter Bewachung stehen. Haben die Kriegsgefangenen
ihr
Ehrenwort gegeben, nicht zu entfliehen, oder sind sie auf das Versprechen, eine bestimmte Zeit lang nicht gegen die Macht,
deren Gefangene sie sind, zu dienen, freigelassen worden, so haben sie, wenn sie diese Bedingungen brechen
und wieder ergriffen werden, das Leben verwirkt.
Metz (Beschreibung und

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Metz.
Nicht zum streitbaren Teil einer Armee gehörende Kriegsgefangene
, wie Feldprediger, Ärzte etc., werden seit Abschluß der Genfer Konvention
(s. d.), wie oft auch schon früher, ihrem Heer wieder zugeführt. Wenn feindlicherseits die Kriegsgefangenen
, dem modernen
Völkerrecht zuwider, hart und grausam behandelt werden, so darf man zu Repressalien schreiten. Kriegsgefangene
dürfen
nicht zur Annahme fremden Kriegsdienstes oder sonst zur Treulosigkeit gegen ihren Souverän gezwungen werden. Zuweilen wird
noch während des Kriegs
eine teilweise Auswechselung der Kriegsgefangenen
vorgenommen, z. B. bei Belagerungen
wie 1870 in Metz,
[* 7] um die dort befindlichen deutschen Verwundeten in bessere Pflege zu bringen, besonders
aber während eines Waffenstillstandes. Es wird dabei Grad gegen Grad ausgewechselt. Wird Friede geschlossen, so sind die Kriegsgefangenen
von beiden Seiten freizulassen. Ein Ersatz des Aufwandes für Kriegsgefangene findet nicht statt.