Kreuzverhör
(engl.
Cross-examination), im englischen Prozeßrecht, nach welchem die
Zeugen und
Sachverständigen
vor
Gericht von den
Parteien selbst verhört werden, die Befragung der erstern durch die Gegenpartei. Es wird
hier nämlich zwischen examination in chief (Hauptverhör),
Vernehmung des
Zeugen durch die
Partei, welche ihn benannt hat,
und cross-examination (Kreuzverhör
),
Vernehmung desselben durch den Prozeßgegner, unterschieden. Der
Zweck der
letztern ist der, die
Sache möglichst aufzuklären, das
Gedächtnis und die Wahrheitsliebe zu prüfen und etwanige
Widersprüche
in den Angaben darzuthun.
Das Kreuzverhör
ist aus dem englischen in das französische Prozeßverfahren übergegangen, und auch die deutsche
Zivilprozeßordnung hat dasselbe insofern adoptiert, als hiernach (§ 362, 379) die
Parteien berechtigt
sein sollen, dem
Zeugen oder
Sachverständigen diejenigen
Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur
Aufklärung der
Sache oder
der Verhältnisse des Deponenten für dienlich halten, indem über die Zulässigkeit solcher
Fragen nötigen Falls das
Gericht
entscheiden, auch der Vorsitzende befugt sein soll, der
Partei zu gestatten, an den
Zeugen oder
Sachverständigen
unmittelbar
Fragen zu richten.
Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 238, 239) ist die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und von dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden in der Hauptverhandlung zu überlassen, eine Bestimmung, von welcher jedoch in der Praxis nur wenig Gebrauch gemacht wird. Dagegen ist die Bestimmung von Wichtigkeit, wonach nicht nur den beisitzenden Richtern, Schöffen oder Geschwornen, sondern auch der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger auf Verlangen von dem Vorsitzenden zu gestatten ist, Fragen an die Zeugen oder Sachverständigen zu richten.