Krebsen
,
das Einfangen der Krebse, wird, wenn es unbefugterweise geschieht, juristisch wie das unberechtigte Fischen behandelt und nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 296, 370, Nr. 4) mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
Besonders strafbar erscheint das unberechtigte Krebsen
, wenn es zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung
schädlicher
Stoffe geschieht. Es tritt dann
Geldstrafe bis zu 600
Mk. oder
Gefängnisstrafe bis zu 6
Monaten ein.