Krankenver
sicherung,
der älteste Zweig der
Arbeiterversicherung (s. d.); sie ist jetzt in
Deutschland
[* 2] durch das
Krankenversicherungsgesetz
(s. d.) staatlich organisiert. Neben der Reichsgesetzgebung ist auch eine landesgesetzliche
zulässig, und zwar kann entweder die Anwendung der reichsrechtlichen Grundsätze durch die Landesgesetzgebung auf weitere
Kreise
[* 3] erstreckt werden oder auch eine besondere Regelung der einzelstaatlichen Krankenver
sicherung eintreten.
Insbesondere ist ersteres durch §. 133 des Reichsgesetzes vom bezüglich der
land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter
vorgesehen,wovon unter anderm in
Sachsen,
[* 4]
Baden
[* 5] und Hessen
[* 6] Gebrauch gemacht worden ist. Ferner findet sich eine die reichsrechtliche
Versicherung ergänzende Krankenver
sicherung der Dienstboten in
Sachsen und
Baden (s.
Gesinde). Eigenartig gestaltet ist
die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in
Bayern
[* 7] (Gesetz vom und
Württemberg
[* 8] (Gesetz vom
Die Krankenver
sicherung berührt sich auch mit den andern Zweigen der
Arbeiterversicherung, und zwar mit der
Unfallversicherung (s. d.), insofern
ein großer
Teil aller
Krankheiten durch
Unfälle verursacht wird, und mit der Invaliditäts- und
Altersversicherung
(s. d.), insofern einmal die Invalidität häufig im Verlauf einer
Krankheit sich einstellt, andererseits bescheinigte
Krankheiten
auf die Wartezeit (s. d.) in Anrechnung kommen. Für die durch
Unfälle verletzten Versicherten tritt in der Regel für die
ersten 13 Wochen die Krankenver
sicherung, von da ab die
Unfallversicherung ein, doch kann die Fürsorge auch schon während
des erstgedachten Zeitraums von den Organen der
Unfallversicherung übernommen und andererseits auch die spätere Zeit denen
der Krankenver
sicherung überlassen werden.
Während in den übrigen
Staaten die Krankenver
sicherung lediglich Sache der
Hilfskassen (s. d.) ist, hat
Österreich
[* 9] dieselbe durch das in
seinen Grundzügen dem deutschen
Krankenversicherungsgesetz nachgebildete Gesetz vom und Novelle dazu vom geregelt.
Das österr. Gesetz kennt keinen statutarischen Versicherungszwang. Das Krankengeld beträgt mindestens 60 Proz.
des bezirksüblichen
Tagelohns und höchstens 2
Fl. für den Arbeitstag
bez. 75 Proz. des seiner Bemessung zu
Grunde
gelegten Lohns.
Die dreitägige Karenzzeit bildet nicht, wie im deutschen Reichsrecht, eine Befristung, sondern eine Bedingung des Krankengeldbezugs; der Krankengeldanspruch entsteht nämlich erst, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, dann aber vom Tage der Erkrankung an. Die Dauer des Krankengeldbezugs beträgt mindestens 20 Wochen. Das Krankengeld ist stets auch für Sonntage und Festtage zu gewähren. Für die Erfüllung der Meldepflicht ist der Arbeitgeber unter allen Umständen persönlich haftbar. Die Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Versicherten erfolgt zwar regelmäßig auch im Verhältnis von 1:2, kann aber unter gewissen Voraussetzungen zu Gunsten der Versicherten verschoben werden. Die Krankenkassen sind wie in Deutschland entweder freie Kassen (nämlich die Vereinskrankenkassen und die
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.] ¶
mehr
registrierten Hilfskassen) oder Zwangskassen. Von den letztern entsprechen die Betriebs- und Baukrankenkassen den gleichnamigen
deutschen Kassenformen, die Genossenschaftskassen den Innungskrankenkassen und die Bruderladen den Knappschaftskrankenkassen.
Die Lehrlingskrankenkassen sind nur eine Einrichtung der Genossenschaftskassen. Hauptträger der österreichischen Krankenversicherung
sind
die Bezirkskrankenkassen. Dieselben, 524 an der Zahl, sind durchweg vom Staate für bestimmte Bezirke errichtet
und umfassen alle in denselben beschäftigten Personen, soweit sie bei keiner andern Kasse versichert sind.
Ihr Sitz und Sprengel fällt meist mit dem der Bezirksgerichte zusammen. Ihre Vereinigung ist nicht, wie nach deutschem Reichsrecht, eine freiwillige, sondern obligatorisch; alle Bezirkskrankenkassen im Gebiet einer Unfallversicherungsanstalt (deren es 7 giebt) bilden kraft Gesetzes einen Verband, [* 11] dem auch die Betriebskrankenkassen des Bezirks mit Zustimmung des Unternehmers freiwillig beitreten dürfen; doch können sich letztere abweichend vom deutschen Reichsrecht zu freiwilligen Verbänden zusammenschließen.
System und Einrichtung der ungarischen Krankenkassen (nach dem Gesetz vom stimmen in allen wichtigen Punkten mit den österreichischen überein.
Die Ergebnisse der in Deutschland und Österreich sind aus folgenden Tabellen ersichtlich:
Deutschland 1885 und 1891.
^[img]
Österreich 1890.
^[img]
In Deutschland kamen auf 1 Mitglied im Durchschnitt des J. 1891: 0,3 Erkrankungsfälle, 5,9 Krankheitstage und 13,02 M. Krankheitskosten.
Litteratur. Für Deutschland s. Krankenversicherungsgesetz; für Österreich: Kommentar von Geller; Amtliche
Nachrichten des k. k. Ministeriums des Innern, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung
der Arbeiter (Wien
[* 12] 1888 fg.);
Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österr.
Recht (Lpz. 1893).