Titel
Krankenkassen
,
Anstalten, welche den Zweck haben, ihren Mitgliedern in Krankheitsfällen die nötige Hilfe zu gewähren. Insbesondere versteht man darunter die auf Gegenseitigkeit beruhenden Kassen, deren Kosten ganz oder wenigstens vorwiegend durch Beiträge der Mitglieder gedeckt werden. Solche Anstalten sind insbesondere für diejenigen von großer Wichtigkeit, welche im Fall der Erkrankung erwerbsunfähig und unterstützungsbedürftig sind, somit vorzüglich für die arbeitenden Klassen.
Sie können sowohl Berufskassen sein, welchen nur Mitglieder eines bestimmten Berufszweigs zugehören, als auch allgemeine Kassen, welche jedermann zugänglich sind. Kassen der letztern Art gibt es schon seit dem 17. Jahrh. in großer Zahl in England; zu denselben gehören auch die Anstalten der deutschen Gemeindekrankenversicherung. Noch älter aber sind die Berufskassen, wie z. B. diejenigen der ehemaligen Innungen, Gesellenverbände etc. Dieselben waren früher schon deswegen am Platz, weil die Beiträge nicht nach den auf statistische Beobachtungen gestützten Wahrscheinlichkeitsrechnungen bemessen waren und die Berufsgenossen leichter eine Kontrolle über die Erkrankungen und deren Dauer ausüben konnten.
Auch in der Neuzeit gehören in
Deutschland
[* 2] den meisten Krankenkassen
nur Berufsgenossen an, doch machten die heutige
Beweglichkeit der
Arbeiter sowie der
Wunsch, daß die Krankenkassen
allen zu gute kommen, es nötig, neben den Berufskassen auch allgemeine
zu gründen und dafür zu sorgen, daß wandernde
Arbeiter überall
Aufnahme und
Hilfe finden. Die Krankenkassen
tragen vollständig den
Charakter von Versicherungsanstalten, wenn sie lediglich aus Beiträgen ihrer erwerbsfähigen Mitglieder
unterhalten werden, und wenn die
Höhe der Beiträge nach der
Wahrscheinlichkeit der Erkrankung und deren Dauer, ebenso aber
auch die gewährte Unterstützung nach den
Grundsätzen des Versicherungswesens bemessen wird; sie büßen aber diesen
Charakter
ganz oder zum Teil ein, wenn die Beiträge ohne Rücksicht auf
Alter und Gesundheitszustand bemessen,
die Unterstützungen aber lediglich nach Maßgabe der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, und wenn die
Kasse aus anderweiten
Mitteln unterstützt oder erhalten wird.
Erst in neuerer Zeit kam man dazu, die seitherigen Ergebnisse der Krankenkassen
für
Aufstellung von Morbidität
stabellen statistisch
zu verwerten, d. h. von Tafeln, welche
Wahrscheinlichkeit und Dauer der Erkrankung für verschiedene
Alter
und Beschäftigungszweige angeben, so Neison und Finlaison in
England,
Hubbard in
Frankreich, Heym in
Deutschland u. a. Nach
der Tafel von Heym kommen beispielsweise auf eine
Person im
Alter von 20
Jahren durchschnittlich im Jahr 7,73, im
Alter von 30
Jahren
7,95, im
Alter von 40
Jahren 9,15 und im
Alter von 50
Jahren 12,31 Krankheitstage.
Die Unterstützungsbedürftigkeit wächst mit dem Alter. Demnach müßten auch die Beiträge mit steigendem Alter erhöht werden. Andernfalls sind sie so zu bemessen, daß die frühern Zahlungen ausreichen, um einen Reservefonds zu bilden, welcher ausreicht, um das später eintretende Defizit zu decken. Die Beiträge werden am besten in kleinen Raten, etwa wöchentlich, erhoben. Die Unterstützungen können teils in freier Verpflegung in einem Krankenhaus [* 3] oder in der eignen Wohnung, teils in Gewährung eines Krankengeldes (letzteres besonders zur Erhaltung der Familie) bestehen.
Für die Dauer derselben ist gewöhnlich ein nicht zu überschreitendes
Maß von 3 bis 12
Monaten festgesetzt.
Ferner suchen die Krankenkassen
, sofern dies gesetzlich gestattet ist, sich durch eine
Karenzzeit (s. d.) gegen Überlastung zu schützen,
indem neueintretende Mitglieder erst nach Verfluß einer bestimmten Zahl von
Wochen unterstützungsberechtigt werden und je
nach
Ablauf
[* 4] einer Erkrankung für eine gewisse Zeit keine Unterstützung gewährt wird, ein
Verfahren,
welches anscheinend hart, aber nicht unbillig ist, wenn die Beiträge entsprechend niedrig und ohne Rücksicht auf
Alter und
Gesundheitszustand bemessen sind.
Sollen die Krankenkassen
dauernd leistungsfähig bleiben, so dürfen sie in ihrer
Ausdehnung
[* 5] nicht zu
sehr beschränkt bleiben. Je größer die Zahl der Mitglieder, um so mehr können Beitragsleistung und
Unterstützung miteinander in
Einklang stehen. Allerdings wächst mit der örtlichen
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Ausdehnung auch die Gefahr der Simulation und die Schwierigkeit der Kontrolle. Aus diesem Grund ist eine vollständige Zentralisation
zu vermeiden, dagegen können mit Erfolg verschiedene Krankenkassen
Verbände zu ähnlichem Zweck bilden, den die Versicherungsgesellschaften
durch die Rückversicherung erstreben. Oft gewähren Hilfsgesellschaften außer der Beihilfe bei Erkrankung ihrer Mitglieder
auch noch anderweite Unterstützungen, wie Pension für Witwen, Waisen, Invaliden etc. Dadurch laufen sie
aber leicht Gefahr, leistungsunfähig zu werden.
Das Anrecht auf Pension bedingt dauernde Zugehörigkeit zur Kasse und ununterbrochene Zahlung der Beiträge; bei Krankenkassen
ist dies
weniger nötig, während eine Unfallversicherung jeweilig auf Zeit abgeschlossen werden kann. Dazu kommt der
Mangel an Seßhaftigkeit und der Umstand, daß es zur Zeit an genügenden Unterlagen zur richtigen Bemessung von Beiträgen
und Leistungen fehlt. Etwas andres ist es, wenn diese anderweiten Zwecke nur in begrenztem Umfang erstrebt werden, wie bei
den Begräbniskassen. Dieselben gewähren eine bestimmte Beihilfe an Hinterbliebene, insbesondere zur Deckung der
Beerdigungskosten, und können ohne Bedenken mit Krankenkassen
zu Kranken- und Begräbniskassen verbunden werden.
Das Krankenkassen
wesen wurde in neuerer Zeit in Deutschland Gegenstand gesetzlicher Regelung und zwar besonders in der Richtung,
daß der Versicherungszwang, wie er bei den Knappschaften schon früher vorkam (in Preußen
[* 7] 1854 und durch das Berggesetz von 1865 geregelt),
allgemeiner anerkannt und weiter ausgedehnt wurde. Das preußische allgemeine Landrecht legte der Gemeinde die Verpflichtung
auf, für erkrankte Gesellen Sorge zu tragen, wenn hierfür bestimmte Kassen dazu unvermögend waren.
Die Gewerbeordnung von 1845 erteilte den Gemeinden das Recht, durch Ortsstatut Kassenzwang, bez. Zwangskassen einzuführen. Diese Befugnis wurde 1845 und 1854 erweitert (Ausdehnung auf selbständige Gewerbtreibende und auf Lehrlinge etc.) Daneben bildeten sich später viele Fabrikkassen, Kassen von liberalen und sozialistischen Gewerkvereinen etc. In Süddeutschland wurde das Hilfskassenwesen im Zusammenhang mit dem Niederlassungs- u. Armenwesen geordnet. So wurden in Bayern [* 8] 1869 die Gemeinden zur Sorge für erkrankte Arbeiter verpflichtet, ihnen aber auch das Recht zur zwangsweisen Beitragserhebung erteilt.
Die Gewerbeordnung von 1869 enthob in Preußen die selbständigen Gewerbtreibenden der Verpflichtung, einer durch Ortsstatut gegründeten Kasse beizutreten. Im übrigen blieben die betreffenden Landesgesetze in Kraft, [* 9] doch sollten die Mitglieder freier Kassen vom Beitrag zu einer Zwangskasse entbunden bleiben. Durch das Hilfskassengesetz vom wurden endlich allgemeine Normativbestimmungen für Kranken- und Begräbniskassen erlassen, durch deren Erfüllung die Rechte »eingeschriebener Hilfskassen« (Korporationsrecht, Beschränkung der Haftbarkeit für Schulden auf das Vermögen) erworben wurden.
Die Hilfskassen sollen ausschließlich Krankenkassen
sein, können jedoch ein Begräbnisgeld bis zum Zehnfachen der
wöchentlichen Unterstützung gewähren. (Minimalleistung: ⅓-½ des durchschnittlichen gewöhnlichen
Tagelohns für mindestens 13 Wochen, sofern der Erkrankte nicht schon früher wieder arbeitsfähig wurde; Maximalleistung:
das Fünffache der erstern. Karenzzeit zulässig bis zu 13 Wochen, wofür den Mitgliedern ein Anspruch für die gleiche Zeit
nach dem Austritt verbleibt.) Die Organisation der Kassen beruht auf genossenschaftlicher Selbstverwaltung; Arbeitgeber,
welche
Zuschüsse leisten, haben das Recht zur Beteiligung.
Das Gesetz vom erteilte Gemeinden und größern Kommunalverbänden das Recht, durch Statut Zwangskassen zu errichten,
ohne daß jedoch Mitglieder eingeschriebener Hilfskassen beizutreten brauchten. So gab es denn in Deutschland freie Kassen neben
Zwangskassen und Kassenzwang. Dem Arbeiter, insbesondere wenn er nach einem andern Ort übersiedelte, war
keine Sicherheit geboten, daß ihm in Erkrankungsfällen auch das Mindestmaß der Unterstützung zu teil wurde. Weitere gesetzliche
Bestimmungen über Krankenkassen
brachte die Gewerbeordnungsnovelle vom für Innungsmitglieder, ohne daß
durch dieselben jedoch wesentliche Erfolge erzielt wurden.
Eine umfassendere und einheitliche Regelung wurde durch das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom erzielt. Dasselbe führte unter Beseitigung der Karenzzeit den allgemeinen Kassenzwang (Versicherungszwang) ein für alle Arbeiter, welche in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen, Gruben, Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnendampfschiffahrtsbetrieb, auf Werften und Bauten beschäftigt sind, sowie die Arbeiter in Betrieben, in denen Dampfkessel [* 10] oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke ständig verwendet werden.
Ferner findet derselbe Anwendung auf alle in Handwerken oder in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben dauernd beschäftigten Gesellen, Lehrlinge oder Arbeiter. Durch Ortsstatut einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes kann der Versicherungszwang begründet werden für die vorübergehend beschäftigten Personen der genannten Erwerbszweige, für selbständige Mitglieder der Hausindustrie und dann noch für einige andre Klassen von Arbeitern, insbesondere für Arbeiter der Land- und Forstwirtschaft.
Letztere wollte man nicht gerade von den Wohlthaten des Gesetzes ausschließen, doch wollte man auch nicht den eigenartigen Verhältnissen auf dem Land einen schablonenmäßigen Zwang anthun. Durch das Gesetz vom wurde das Krankenversicherungsgesetz, insoweit es auf Grund eines Ortsstatuts oder der Landesgesetzgebung auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter Anwendung findet, durch einige den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft angepaßte Bestimmungen ergänzt, insbesondere auch bestimmt, daß bei Unfällen von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern die Gemeinde für die Kosten des Heilverfahrens aufzukommen hat, soweit nicht der Verletzte anderweiten Anspruch auf die gleiche Fürsorge hat. Das Krankenversicherungsgesetz von 1883 unterscheidet sieben verschiedene Arten der Kassenorganisation, nämlich:
1) freie Kassen und zwar einmal die auf Grund landesrechtlichen Vorschriften errichteten, dann die eingeschriebenen Hilfskassen, für welche ein neues Gesetz erlassen wurde;
2) die Betriebs- oder Fabrikkrankenkassen;
3) die Baukrankenkassen;
4) die Innungskrankenkassen;
5) die Knappschaftskassen;
6) die Ortskrankenkassen;
7) die Gemeindekrankenversicherung.
Die ersten sechs Organisationen stellen »organisierte Kassen« dar, während die letzte eine Mittelstellung zwischen diesen und einer Wohlthätigkeitsanstalt einnimmt. Knappschafts-, Innungs- und freie Kassen wurden durch das Gesetz im wesentlichen nicht berührt. Die Betriebskassen, welche für die Aufnahme der bei einem Unternehmer Beschäftigten ¶
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bestimmt sind, lehnen sich an die bereits bestehenden Fabrikkassen an. Neu geschaffen sind nur die Orts- und Baukrankenkassen sowie die Gemeindekrankenversicherung. Während die Errichtung von Baukrankenkassen nur für besondere Fälle vorgesehen ist (für Arbeiter, die, wie bei Eisenbahn-, Kanal-, Wegebauten etc., vorübergehend an einem Ort zusammengezogen sind), bilden die Ortskassen mit den Betriebskassen die eigentlichen Träger [* 12] des ganzen auf örtlicher Organisation beruhenden Systems.
Die Gemeindekrankenversicherung hat einen rein subsidiären Charakter. Sie ist für alle Versicherungspflichtigen bestimmt, welche keiner der organisierten Kassen angehören. Eine solche besteht in jeder Gemeinde, so daß jedem Pflichtigen auch die Möglichkeit gegeben ist, sich zu versichern. Arbeiter, welche nicht versicherungspflichtig sind, sowie Dienstboten sind berechtigt, in die Gemeindekrankenkasse einzutreten. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Gemeindekrankenversicherung bilden.
Die Ortskrankenkassen sind korporative Verbände, welche möglichst nur Genossen von gleichem Beruf umfassen sollen. Doch können, wenn die Gewerksgenossen in einem Bezirk nicht zahlreich genug sind, einer Ortskasse auch mehrere oder gar alle Gewerbszweige zugewiesen werden. Anderseits können auch für mehrere Gemeinden, für den Bezirk eines größern Kommunalverbandes oder Teile eines solchen gemeinsame Ortskrankenkassen gegründet werden. Die Gründung einer Ortskrankenkasse ist an die Bedingung geknüpft, daß die Zahl der zu Versichernden mindestens 100 beträgt, und die Kasse muß geschlossen werden, wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter 50 sinkt.
Für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse genügt, daß 50 Mitglieder dauernd vorhanden sind, und die Zahl der letztern darf sogar eine noch geringere sein bei Betrieben mit besonderer Krankheitsgefahr oder bei ausreichender Sicherstellung der Kassenleistungen. Für die Baukrankenkassen schreibt das Gesetz keine Minimalzahl der Mitglieder vor. Wer einer freien Hilfskasse, Knappschaftskasse oder Innungskrankenkasse angehört, hat damit seiner Versicherungspflicht genügt.
Alle andern, welche einem Gewerbszweig angehören, für den eine Ortskrankenkasse errichtet wurde, haben dieser beizutreten, soweit sie nicht bereits einer der vorgenannten Kassen beigetreten sind. Das Gleiche gilt für Betriebs- und Baukrankenkassen; deren Mitglieder sind überdies von dem Zwang befreit, der Ortskrankenkasse beizutreten. Alle übrigen nimmt die Gemeindekrankenversicherung auf. Entscheidend für die Kasse, welcher der einzelne zugewiesen wird, ist der Ort der Beschäftigung. Mitglied wird jeder mit dem Eintritt in die Beschäftigung, ohne daß es einer Beitrittserklärung bedarf. An- und Abmeldung der Versicherungspflichtigen liegt dem Arbeitgeber ob.
Für die Unterstützung ist durch das Gesetz ein Minimalmaß festgesetzt. Bei der Gemeindekrankenversicherung besteht dasselbe in freier ärztlicher Behandlung, Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Heilmitteln, außerdem im Fall der Erwerbsunfähigkeit in einem Krankengeld, welches der Hälfte des gewöhnlichen ortsüblichen Tagelohns gleichkommen soll. Die Unterstützung kann auch durch freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus gewährt werden, und in diesem Fall haben die Angehörigen des Erkrankten Anspruch auf die Hälfte des Krankengeldes.
Bei den andern Kassen ist das Minimalmaß ein erhöhtes, indem das Krankengeld nach dem durchschnittlichen Tagelohn der Versicherten berechnet wird. Diese Kassen müssen auch Wöchnerinnen auf drei Wochen Unterstützung gewähren und beim Tod eines Mitglieds ein Sterbegeld im 20fachen Betrag des ortsüblichen Tagelohns zahlen. Eine freie Hilfskasse hingegen braucht nur die gleiche Unterstützung wie die Gemeindekrankenversicherung, bez. ein Krankengeld von drei Vierteln des ortsüblichen Tagelohns zu gewähren.
Mit Ausnahme der Knappschaftskassen und der freien Kassen können alle organisierten Kassen das Maß ihrer Leistungen erhöhen, z. B. Unterstützungen bis auf den Zeitraum eines Jahrs erstrecken (bei Wöchnerinnen nur auf sechs Wochen), dann ein Krankengeld bis zu drei Vierteln des Tagelohns, resp. des Arbeitsverdienstes gewähren etc. Die Gewährung von Invaliden-, Witwen- und Waisenunterstützungen ist dagegen ausdrücklich verboten. Die Beiträge sind bei der Gemeindekrankenversicherung, den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen teils von den Arbeitern, teils von den Arbeitgebern (zu ⅓) aufzubringen. Doch kann die Heranziehung der Arbeitgeber bei ganz kleinen Betrieben ausgeschlossen werden. Ebenso besteht bei freien Kassen kein Beitrittszwang für Arbeitgeber.
Die Beiträge der Arbeiter bemessen sich beider Gemeindekrankenversicherung nach dem ortsüblichen Tagelohn, bei den Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen nach dem durchschnittlichen Tagelohn, resp. dem wirklichen Arbeitsverdienst (bei der Gemeindekrankenversicherung nicht mehr als 1½-2 Proz., bei den organisierten Kassen nicht mehr als 2-3 Proz.). Genügen die Beiträge nicht, um die Mindestleistungen zu decken, so hat bei der Gemeindekrankenkasse die Gemeinde, bei den Betriebs- und Baukrankenkassen der Betriebsunternehmer, resp. Bauherr das Weitere aus eignen Mitteln zuzuschießen.
Dauernde Überschüsse müssen entweder zur Ermäßigung der Beiträge oder zur Erhöhung der Unterstützungsleistungen verwandt werden. Sind die Einnahmen unzulänglich, so müssen entweder die Beiträge erhöht, oder, sofern die Unterstützungsleistungen den Mindestbetrag überschritten, diese herabgesetzt werden. Die Kosten der Verwaltung tragen bei der Gemeindekrankenversicherung die Gemeinde, bei den Bau- und Betriebskassen der Betriebsunternehmer, bez. Bauherr, bei den Ortskrankenkassen die Versicherten selbst.
Die Beiträge der Arbeiter sind bei der Gemeindekrankenversicherung sowohl als bei den eigentlichen Kassen nicht von ihnen selbst, sondern von ihren Arbeitgebern zu bestimmten Terminen einzuzahlen. Dagegen erhalten diese das Recht, den Betrag derselben bei den regelmäßigen Lohnzahlungen in Abzug zu bringen. Rückständige Beiträge werden auch hier in derselben Weise eingetrieben wie Gemeindeabgaben. Zur Errichtung von Ortskrankenkassen sind die Gemeinden, von Betriebskrankenkassen die Betriebsunternehmer berechtigt. Es können aber auch die Gemeinden wie die Betriebsunternehmer zur Errichtung von solchen Kassen gezwungen werden. Zur Begründung von Baukrankenkassen sind die Bauherren, bez. die Bauunternehmer schlechthin verpflichtet, wenn ihre Anwendbarkeit feststeht.
Während die Gemeindekrankenversicherung keine Selbstverwaltung kennt, ist den Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen eine solche in vollem Umfang zugestanden. Die Organe der letztern sind die Generalversammlung und der Vorstand. Die Generalversammlung bilden entweder sämtliche großjährige Kassenmitglieder oder deren Vertreter. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die ¶