Kourtage
(franz. courtage, spr. kurtahsch), Maklerlohn, Gebühr, welche der Makler (courtier) für die von ihm besorgte Vermittelung eines Geschäfts (Börsengeschäfte in Effekten, Produkten etc., für Abschluß von Versicherungsverträgen etc.) erhält. Dieselbe wird beim Warenkauf, ebenso bei Wechseln meist nur vom Verkäufer, bei Geld- und Effektengeschäften, und zwar dann in geringern Beträgen, von beiden Parteien (mit Ausnahme von Wien, [* 2] wo der Verkäufer zahlt) entrichtet.
Für dieselbe sind, je nach der Art des
Geschäfts, an den einzelnen
Orten bestimmte
Sätze üblich geworden, die sich zwischen
½
pro Mille und 1 Proz. bewegen. Für
Geld und
Effekten beziffert sich die Kourtage
meist auf 1
pro Mille. Sie
wird bald nach dem
Kurs
(Frankfurt,
[* 3]
Leipzig,
[* 4]
Hamburg,
[* 5]
Wien,
London),
[* 6] bald nach dem Nominalbetrag
(Berlin,
[* 7]
Paris,
[* 8]
Amsterdam)
[* 9] berechnet.
Bei mehreren
Papieren, wie österreichischen
Losen, Eisenbahnaktien etc., ist für sie an einigen
Plätzen ein fester
Satz angenommen,
und zwar wird sie dann nach
Stück berechnet.
Der Einheitssatz schwankt zwischen 5 und 40
Pfennig, je nach dem
Werte der
Stücke. Bei Reportgeschäften
pflegt nur derjenige, welcher in
Prolongation gibt, Kourtage
zu zahlen. Nach Art. 82 des deutschen
Handelsgesetzbuchs ist der
Makler
zur
Forderung der Kourtage
nur berechtigt, wenn das
Geschäft wirklich zum
Abschluß gekommen, bez. wenn ein bedingtes
Geschäft unbedingt geworden ist. Die
Pflicht zur
Zahlung der Kourtage
bleibt bestehen, auch wenn eine oder beide
Parteien nach dem
Abschluß des
Geschäfts von demselben zurücktreten. Gleichbedeutend mit der Kourtage
ist die in Süddeutschland etc.
übliche Bezeichnung
Sensarie.