Korrektion
sanstalt
(Korrektion
shaus), s.
Besserungsanstalten und
Arbeitshäuser.
Korrektionsanstalt
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Korrektionsanstalt
(Korrektion
shaus), s.
Besserungsanstalten und
Arbeitshäuser.
(Korrektionsanstalten), öffentliche oder auch Privatanstalten, welche zur Aufnahme von Verbrechern und verwahrlosten Personen bestimmt sind und zwar in der Weise, daß ihr Hauptzweck nicht Bestrafung, sondern Besserung derselben ist. Dergleichen Anstalten sind entweder polizeiliche Besserungsstrafanstalten, welche neben der Bestrafung zugleich die sittliche Besserung der Sträflinge erzielen (vgl. Arbeitshäuser), oder Wohlthätigkeitsanstalten für sittlich gesunkene Individuen.
Überhaupt, wie Vagabunden, Trunkenbolde, Arbeitsscheue, liederliche Dirnen etc., sowie für entlassene Sträflinge, die darin zur Arbeit angehalten werden und an eine geordnete Lebensführung gewöhnt werden sollen, oder Besserungs- und Erziehungshäuser für verwahrloste jugendliche Individuen. Die erste Klasse dieser Besserungsanstalten gründete sich auf die sogen. Besserungstheorie, nach welcher dem Staat obliegt, nicht allein für Strafvollstreckung, sondern auch für Besserung des Verbrechers und Bewahrung desselben vor völligem sittlichen Untergang zu sorgen.
Bei weitem die größte Wichtigkeit haben die meistenteils von Privatpersonen oder Vereinen begründeten Magdalenenstifte für gefallene Mädchen sowie die Besserungsanstalten für jugendliche Verbrecher und verwahrloste Kinder. Das deutsche Strafgesetzbuch bestimmt (§ 56), daß Unerwachsene im Alter zwischen 12 und 18 Jahren, die von der Anschuldigung einer Strafthat wegen mangelnder Geistesreife freigesprochen wurden, durch richterliches Urteil entweder ihrer Familie oder einer Erziehungs- und Besserungsanstalt überwiesen werden können, um dort so lange zu verbleiben, als es die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde für erforderlich erachtet (jedoch nicht über das vollendete 20. Lebensjahr).
Ähnliche Bestimmungen kennt auch die englische und französische Gesetzgebung. Deutschland [* 3] besitzt eine Musteranstalt am Rauhen Haus (s. d.) bei Hamburg, [* 4] das von Wichern im Sinn der innern Mission begründet ward, Frankreich eine nach andern Prinzipien geleitete Anstalt zu Mettray. Am weitesten ausgedehnt und verallgemeinert sind die englischen, vom Staat unterstützten und beaufsichtigten unter denen man industrial schools (Arbeitsschulen im engern Sinn) und reformatory schools (Besserungsschulen) unterscheidet. Preußen [* 5] erließ ein besonderes Gesetz, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, das 1. Okt. d. J. in Wirksamkeit trat.
Vgl. Fr. Ötker, Über Erziehungsanstalten für verwahrloste Kinder (Berl. 1879).