Korreālverbindlichkeit
(v. lat. correus, Mitschuldner,
Korrealobligation, Solidarobligation), dasjenige Rechtsverhältnis, bei welchem ein und dasselbe Leistungsobjekt aus einem
und demselben obligatorischen
Grund mehreren oder von mehreren solidarisch, d. h. im Ganzen und als
Ganzes, geschuldet wird. Ist hierbei von den mehreren
Gläubigern jeder zu dem ganzen Gegenstand berechtigt, so spricht man
von aktiver, hat von den mehreren
Schuldnern jeder das Ganze zu leisten, sind also, wie man zu sagen pflegt, »alle
für einen und
einer für alle« verpflichtet, von passiver Korrealver
bindlichkeit. So haften z. B.
die Mitglieder einer offenen
Handelsgesellschaft für die
Schulden der letztern solidarisch; ebenso haften im
Wechselrecht die
Acceptanten, Trassanten, Indossanten und Avalisten eines
Wechsels solidarisch für die Wechselschuld. Die
Lehre
[* 2] von der Korrealver
bindlichkeit, eine
der schwierigsten des römischen
Rechts, wurde bearbeitet von
Ribbentrop
(Götting. 1831), Helmolt
(Gießen
[* 3] 1857),
Fitting
(Erlang. 1859), Weibel (das. 1872), Suffrian (Brandenb. 1876)
und Waldner
(Wien
[* 4] 1885).