Kopfsteuer
(franz. Capitation), eine Steuer, welche jeden Angehörigen des Staats ohne Rücksicht auf Vermögen und Einkommen gleich hoch trifft. Als Mittel, den gesamten Staatsbedarf aufzubringen, ist sie nur in den Anfängen der Kultur bei mehr gleichmäßiger Verteilung des Besitzes denkbar und empfiehlt sich dann durch Leichtigkeit und Sicherheit der Anlegung und Erhebung. Sie kam in den Staaten des Altertums (Persien, Rom etc.) vielfach vor, fand sich aber auch später noch in europäischen Staaten in mannigfaltigen Gestalten, indem nicht selten unter dem Namen von Personalsteuern alle Familienväter und einzeln lebenden Personen oder sogar alle Erwachsenen, sei es des ganzen Volkes oder bestimmter Klassen desselben, mit gleich hohem Betrag belastet wurden. So zahlte nach der ehemaligen österreichischen Personalsteuer, welche von 1802 bis 1830 erhoben wurde, jede Person über 15 Jahre jährlich 30 Kreuzer, später 2 Gulden. Nur das Militär und erweislich Dürftige waren befreit. In mehreren Staaten der nordamerikanischen Union bestehen Kopfsteuern von 0,80-3 Dollar; die Leistung derselben ist zuweilen Bedingung des Stimmrechts. Ihr
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Ertrag ist meist für besondere Zwecke, wie zur Unterstützung von Schulen, Armen, für Wegebau etc., bestimmt. Eine Modifikation der Kopfsteuer ist die Klassen- und Rangsteuer, welche durch klassenweise Abstufungen eine größere Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit in der Belastung zu erzielen sucht. Die in Rußland unter Peter d. Gr. eingeführte Kopfsteuer trifft heute die Gemeinden in ähnlicher Weise wie die deutschen Matrikularbeiträge die Gliederstaaten wohl nach der Kopfzahl, doch wird sie innerhalb der Gemeinden selbst nach andern Maßstäben umgelegt. Das Kopfgeld (obrok), welches die Kronbauern entrichten, ist keine Steuer. Die Kopfsteuer kann größern Anforderungen des Staats nicht genügen, auch entspricht sie keineswegs den modernen theoretischen und praktischen Steuerprinzipien, indem sie weder nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit noch nach dem Vorteil, den die Staatsverbindung gewährt, belastet. Praktisch können einzelne Steuern, insbesondere Verbrauchssteuern, kopfsteuerartig wirken, wenn die Ärmern von den zu treffenden Gegenständen ebensoviel verzehren wie die Reichern. Letztere müßten dann auf andern Gebieten zu verhältnismäßig höherer Besteuerung herangezogen werden.