Kopfsteuer,
roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der Unfreiheit. In Preußen wurde noch 1811 eine Kopfsteuer als außerordentliche Kriegssteuer erhoben; auch die durch das Edikt vom eingeführte Steuerregulieruug enthielt für die kleinern Städte und das platte Land dadurch, daß jede über 12 Jahre alte Person eine feste Personalsteuer von ½ Thlr. zu zahlen hatte, eine ausgesprochene Kopfsteuer. In Rußland hat die Kopfsteuer am längsten bestanden.
Sie wurde von Peter d. Gr. für die nach Gemeinden fest abgegrenzte bäuerliche Bevölkerung und die bürgerlichen Städtebewohner geschaffen und betrug für den Bauer 80 Kopeken, für jeden Bürger 1 Rubel 20 Kopeken. Später wurde sie öfter erhöht, durch kaiserl. Ukas von 1882 und 1883 aber eingeschränkt und 1885 (Sibirien ausgenommen) völlig beseitigt. Für die Domänenbauern trat die Befreiung erst 1887 ein. Auf ihnen verbleibt allerdings der zuletzt als Kopfsteuer erhobene Betrag von 18,8 Mill. Rubel fast vollständig, wenn auch in anderer Gestalt (als Kopfgeld [obrok]); die sibir. Bauern zahlen unverändert die Kopfsteuer im Betrage von ungefähr 8 Mill. Rubel.