Konzession
(lat.), Zugeständnis,
Genehmigung, Bewilligung, insbesondere die amtliche
Genehmigung einer
Anlage oder die
behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines
Gewerbes, wie z. B. die österreichische
Gewerbeordnung die
Gewerbe
in freie, handwerksmäßige
und konzession
ierte
Gewerbe einteilt, während die deutsche die handwerksmäßigen grundsätzlich den freien
Gewerben zuzählt.
Die gewerbliche Konzession
ist entweder eine sachliche oder eine persönliche
(Real- oder Personalkonzession
), je nachdem es sich
um die
Genehmigung einer
Anlage, z. B. einer Schlächterei, handelt, welche dann in dem betreffenden
Lokal von jedem betrieben
werden kann, oder je nachdem eine bestimmte
Person mit Rücksicht auf ihre persönlichen
Eigenschaften
zu einem gewissen
Gewerbebetrieb amtlich ermächtigt wird.
Konzessiv - Kooge

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Gewisse
Anlagen sind nämlich mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für das öffentliche
Leben und auf die Eigenart ihres Betriebs
für konzession
spflichtig erklärt, so insbesondere
Eisenbahnen (s.
Eisenbahn, S. 436),
Straßenbahnen,
Bergwerke und
Apotheken.
Gewisse
Anlagen, welche durch die örtliche
Lage oder durch die
Beschaffenheit der Betriebsstätte für
die
Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke oder für das
Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Belästigungen
oder
Gefahren herbeiführen können, sind ferner nach der deutschen
Gewerbeordnung (§ 16) konzession
spflichtig, so Schießpulverfabriken,
Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten,
Kalk-,
Ziegel- und Gipsöfen,
Leim- und Seifensiedereien, Abdeckereien,
Gerbereien, Schlächtereien, Stärkesirupfabriken,
Glas- und Rußhütten etc. Auch zu der
Aufstellung von
Dampfkesseln ist eine
Konzession
ierung erforderlich. Durch die Landesgesetzgebung, durch Polizeiverordnung oder durch
Ortsstatut können aber noch
weitere Beschränkungen eingeführt werden, so namentlich für Stauanlagen für Wassertriebwerke, die ebenfalls nach den
meisten
Gesetzgebungen konzession
spflichtig sind. Die persönlichen Konzessionen für den stehenden
Gewerbebetrieb werden eingeteilt
in
Approbationen und Konzessionen
im engern
Sinn. Erstere werden nur auf
Grund
¶
mehr
nachgewiesener Befähigung erteilt; sie müssen aber auch auf Grund derselben erteilt werden. Eine solche Approbation ist für
Apotheker und für diejenigen Personen nötig, welche sich als Ärzte oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen oder
seitens des Staats oder der Gemeinde als solche anerkannt werden sollen. Ebenso bedürfen Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten
auf Seedampfschiffen und Lotsen einer Approbation. Konzessionen
im engern Sinn sind erforderlich für die Unternehmer von Privatkranken-,
Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten, für Schauspielunternehmer, für Personen, welche Gastwirtschaft, Schenkwirtschaft
oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
[* 4] betreiben wollen, sowie für diejenigen, welche gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs-
und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in ihren Wirtschafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten
oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre Räume benutzen lassen wollen.
Auch Pfandleiher und Rückkaufshändler mit beweglichen Sachen sind konzession
spflichtig. Neben diesen reichsgesetzlich konzessionspflichtigen
Gewerben gibt es aber auch noch solche, für welche die Konzession
spflicht im Weg der Landesgesetzgebung
eingeführt werden kann, so für den Handel mit Giften, für das Lotsengewerbe (neben der reichsgesetzlich vorgeschriebenen
Approbation), für das Gewerbe der Markscheider und für das Hebammengewerbe. Auch der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann
durch die Landesgesetzgebung von dem Nachweis der Befähigung abhängig gemacht werden. Der Inhaber einer
Konzession
wird Konzessionär genannt.
Vgl. Deutsche [* 5] Gewerbeordnung, § 16 ff.